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Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten Verpflichtung für Unternehmen, ein Hinweisgebersystem einzurichten

| News, Apothekenbetrieb und Recht

Am 2. Juli 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Das Gesetz, das die EU-Whistleblower-Richtlinie umsetzt, regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben. Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten müssen demnach nach Inkrafttreten bereits jetzt ein Hinweisgebersystem einrichten und betreiben. Ab dem 17. Dezember 2023 gilt diese Verpflichtung auch für Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten.

1. Anwendungsbereich des HinSchG

Das HinSchG ist bei Verstößen anwendbar, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sowie bei Verstößen gegen das Unionsrecht (Produkt-, Verkehrs- und Lebensmittelsicherheit, Umweltrecht, Gesundheitsrecht, Verbraucherschutzrecht, Datenschutzrecht). Explizit werden in § 2 Absatz 1 Nr. 3 lit. l des Gesetzes Verstöße zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Human- und Tierarzneimittel sowie Medizinprodukte aufgeführt.

2. Pflichten nach dem HinSchG – Interne Meldestelle erst ab 50 Beschäftigten

Ist der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet, sind Repressalien des Arbeitgebers gegen hinweisgebende Personen verboten. Hierzu gehören zum Beispiel Kündigungen, die im Zusammenhang mit einer Meldung ausgesprochen werden. Im Falle von Repressalien haben die hinweisgebenden Personen entsprechende Schadensersatzansprüche. Hierbei besteht eine Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden Person.

Zur Abgabe einer Meldung stehen interne sowie externe Meldestellen zur Verfügung. Eine hinweisgebende Person soll die freie Wahl haben, ob sie sich zunächst an eine interne Stelle des Unternehmens oder an eine externe Meldestelle wenden möchte.

Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle zu errichten. Damit können auch große Apotheken, insbesondere auch Filialverbünde, nach dem HinSchG davon betroffen sein. Zu den Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Auszubildenden.

Apotheken mit weniger als 50 Beschäftigten sind nach dem Gesetz nicht verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Meldungen von Verstößen in kleineren Unternehmen, die keine interne Meldestelle eingerichtet haben, können nur gegenüber einer externen Meldestelle eingereicht werden. Beim Bundesamt für Justiz wird hierzu eine externe Meldestelle eingerichtet, an die sich Hinweisgeber wenden können, die keine interne Meldestelle nutzen möchten oder deren Arbeitgeber keine interne Meldestelle eingerichtet hat. Daneben richten der Bund und die Länder weitere externe Meldestellen für die Meldung von Verstößen gegen spezifische Rechtsnormen ein (bspw. bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und dem Bundeskartellamt).

3. Einrichtung und Pflichten der internen Meldestelle

Die interne Meldestelle kann eine beim Arbeitgeber beschäftigte Person oder eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit sein. Personen, die für die Meldestelle arbeiten, müssen entsprechend geschult sein. Sie dürfen auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, allerdings ist hierbei sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen.

Die Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher (telefonisch oder per Sprachnachricht) oder in Textform ermöglichen; auf Wunsch der hinweisgebenden Person sind auch persönliche Treffen zu organisieren.

Die interne Meldestelle ist unter anderem verpflichtet,

  • gegenüber der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung zu bestätigen,
  • zu prüfen, ob die eingegangene Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
  • zu prüfen, ob die eingegangene Meldung stichhaltig ist, und gegebenenfalls weitere Informationen einzuholen,
  • Folgemaßnahmen ergreifen, zum Beispiel eine interne Untersuchung oder die Weitergabe des Sachverhalts an eine zuständige interne Ermittlungseinheit (z.B. Compliance-Abteilung) oder Behörde (z.B. Polizei oder Staatsanwaltschaft), sowie
  • die hinweisgebende Person binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen sowie die Gründe hierfür zu informieren.

4. Konsequenzen von Verstößen gegen das HinSchG

Verstöße gegen das HinSchG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierzu gehören die Nichterrichtung der internen Meldestelle, Behinderung einer Meldung und die Offenlegung von unrichtigen Informationen. Die Höhe des Bußgeldes hängt vom jeweiligen Verstoß ab und beträgt bis zu 50.000 Euro.

 

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