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Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker vom 21.5.2006 (PZ v. 22.6.2006, S. 2432 ff.), zuletzt geändert am 26.06.2020 (PZ v. 16.07.2020, S. 1964).

Präambel

Die Berufsordnung legt auf der Grundlage des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes die Berufspflichten und die ethischen Grundsätze der Berufsausübung fest. Sie regelt das Verhalten gegenüber Patienten, Kolleginnen und Kollegen und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe. Sie dient dazu, die Qualität der apothekerlichen Tätigkeit sicherzustellen und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. Die Berufsordnung fördert berufswürdiges Verhalten und verhindert berufsunwürdiges Verhalten.

I. Allgemeine Grundsätze der Berufsausübung

§ 1 Berufsausübung

(1) Der Apotheker* hat die öffentliche Aufgabe, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er übt seinen Beruf in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen aus, insbesondere in der öffentlichen Apotheke, im Krankenhaus, im pharmazeutischen Großhandel, in der pharmazeutischen Industrie, in Prüfinstitutionen, bei der Bundeswehr, bei  Behörden und Körperschaften, an der Universität und an Lehranstalten und Berufsschulen und ist dabei zum Dienst im Gesundheitswesen berufen. Der Auftrag des Apothekers umfasst je nach individuellem Tätigkeitsbereich die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere die Beratung und Betreuung der Patienten, die Beratung der Ärzte und anderer Beteiligter im Gesundheitswesen, die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Umgangs mit Arzneimitteln, Forschung, Lehre und Verwaltung, die Tätigkeit als Sachverständiger sowie weitere pharmazeutische Leistungen. Er bezieht sich auch auf Medizinprodukte sowie sonstige apothekenübliche Waren und Tätigkeiten und beinhaltet auch die Mitarbeit bei qualitätssichernden und präventiven Maßnahmen. Die Beratung und Information über pharmazeutisch-medizinische Themen umfasst auch eine journalistische Tätigkeit beispielsweise in der Fach- und Laienpresse sowie in sonstigen Medien. Der Apotheker hilft den Menschen dabei, ihre Gesundheit zu erhalten und Erkrankungen vorzubeugen.

(2) Der Apotheker hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat dem Vertrauen zu entsprechen, das den Angehörigen seines Berufes entgegengebracht wird. Die Bevölkerung muss insbesondere darauf vertrauen können, dass der Apotheker seiner Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe gerecht wird und sich nicht von übermäßigem Gewinnstreben leiten lässt. So darf der Vorrang der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung nicht in Frage gestellt, die berufliche Integrität des Apothekers nicht gefährdet und das Vertrauen der Bevölkerung in die sachgerechte Wahrnehmung seiner Berufspflichten nicht nachteilig beeinflusst werden.

(3) Der Apotheker hat sich über die für seine Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und damit auch über das Satzungsrecht der Kammer zu informieren. Er ist verpflichtet, diese Bestimmungen zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.

§ 2 Kollegialität

(1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber den Angehörigen seines Berufes und den Angehörigen anderer Gesundheitsberufe kollegial zu verhalten.

(2) Der Apotheker hat das Interesse und Ansehen des Berufsstandes und seiner Arbeitsstätte zu wahren.

§ 3 Eigenverantwortlichkeit

Der Apotheker handelt in allen pharmazeutischen Fragen entsprechend seiner Zugehörigkeit zu den freien Berufen als akademischer Heilberuf eigenständig und eigenverantwortlich. Vereinbarungen, Absprachen und Handlungen, die gegen Satz 1 verstoßen, sind unzulässig.

§ 4 Fortbildung

Jeder Apotheker hat die Pflicht, die für die Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse durch regelmäßige Fortbildung in geeigneter Weise zu erhalten und weiterzuentwickeln.

§ 5 Qualitätssicherung

(1) Der Apotheker hat im Rahmen seines Verantwortungsbereiches geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die der Sicherung der Qualität seiner Berufsausübung und seiner Arbeitsstätte nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dienen.

(2)  Der  Inhaber  einer  Apothekenbetriebserlaubnis  ist  verpflichtet, pro Betriebsstätte nach Aufforderung seiner Berufsvertretung auf seine Kosten ein durch Beschluss der Delegiertenversammlung vorgegebenes Rezepturarzneimittel anzufertigen oder im Rahmen seines Apothekenbetriebs anfertigen zu lassen und zur Überprüfung an ein ihm von seiner Berufsvertretung benanntes Labor einzusenden. Die angefertigte Rezeptur muss den Qualitätsanforderungen  nach  § 8 Abs. 2  Satz 2  entsprechen.

Seine  Teilnahme  an dieser Maßnahme  zur  Qualitätssicherung hat er der Berufsvertretung auf Verlangen nachzuweisen. Bei erfolgreicher Teilnahme trägt die Berufsvertretung die Kosten der Überprüfung durch das Labor.

II. Spezielle tätigkeitsbezogene Pflichten

§ 6 Maßnahmen gegen Missbrauch und zur Abwehr von Risiken

(1) Der Apotheker hat geeignete Maßnahmen bei erkennbarem Missbrauch zu ergreifen und gegebenenfalls die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten zu verweigern.

(2) Der Apotheker hat eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten an Kinder und Jugendliche.

(3) Der Apotheker trägt eine besondere Verantwortung im Kampf gegen Arzneimittel - und Medizinproduktfälschungen. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass der Vertriebsweg eines jeden Medikaments lückenlos nachvollziehbar ist.

(4) Der Apotheker wirkt bei der Erfassung, Bewertung und Abwehr von Arzneimittelrisiken mit. Er hat seine Feststellungen oder Beobachtungen der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzliche Meldepflicht gegenüber der zuständigen Stelle bleibt unberührt.

(5) Der Apotheker hat die Aufgaben, die sich aus dem zur Abwehr von Arzneimittelrisiken aufgestellten Maßnahmeplan ergeben, unverzüglich umzusetzen.

(6) Absatz 4 Sätze 1 und 3 sowie Absatz 5 gelten entsprechend für Medizinprodukte.

§ 7 Beratung

(1) Patienten, Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufesind über Arzneimittel herstellerunabhängig zu beraten und zu informieren, insbesondere wenn dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit oder einer sinnvollen Therapiebegleitung erforderlich ist. Der Apotheker hat den Beratungsbedarf des Patienten durch geeignete Fragen festzustellen. Durch die Information und Beratung des Patienten darf die ärztliche Therapie nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Apotheker hat Patienten, Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe, soweit erforderlich, auch über Medizinprodukte und sonstige apothekenübliche Waren herstellerunabhängig zu beraten und zu informieren.

(3) Die Pflicht zur herstellerunabhängigen Beratung gilt für Apotheker, die bei Herstellungsunternehmen beschäftigt sind, nur nach Maßgabe des § 2 Abs 2.

(4) In der Apotheke muss die Möglichkeit zur vertraulichen Beratung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vorhanden sein.

§ 8 Belieferung von Verschreibungen

(1) Der Apotheker hat Verschreibungen in einer angemessenen Frist zu beliefern.

(2) Für die zeitnahe Anfertigung von Rezepturen ist Sorge zu tragen.

In der Apotheke hergestellte Arzneimittel müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweisen und nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt, sowie entsprechend den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung geprüft und freigegeben werden.

(3) Kann der Apotheker das erforderliche Arzneimittel oder die anzufertigende Rezeptur nachweislich nicht zeitnah liefern oder herstellen, hat er zumindest die notwendige und zumutbare Unterstützung zur Erlangung des Arzneimittels zu gewähren.

§ 9 Dienstbereitschaft

Der Apotheker hat im Rahmen seines Verantwortungsbereiches die ordnungsgemäße Teilnahme an der Dienstbereitschaft im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der zuständigen Stelle sicherzustellen. Hierfür sind insbesondere Arzneimittel in der Art und Menge zu bevorraten, die während der Dienstbereitschaft erfahrungsgemäß benötigt werden. Kann der dienstbereite Apotheker das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, hat er zumindest die notwendige und zumutbare Unterstützung zur Erlangung des Arzneimittels zu gewähren.

III. Pflichten gegenüber Patienten und Dritten

§ 10 Verbot der Ausübung der Heilkunde

Die Ausübung der Heilkunde mit Ausnahme der Hilfeleistung in Notfällen ist unzulässig, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erlaubt ist. Hiervon unberührt bleiben Information und Beratung im Rahmen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Die Ermittlung von Messwerten und die Mitteilung von Mess- und Referenzwerten sowie eine daraus resultierende Empfehlung, einen Arzt aufzusuchen, stellen keine Ausübung der Heilkunde dar, sofern kein konkreter Krankheitsbezug hergestellt wird.

§ 11 Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe

(1) Der Apotheker ist verpflichtet, zum Wohl der Patienten mit den im Gesundheitswesen tätigen Personen zusammenzuarbeiten.

(2) Unzulässig ist jedoch eine Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 genannten Personen, die unlauteren geschäftlichen Interessen dient oder die Einschränkung der Wahlfreiheit in der Gesundheitspflege zur Folge hat. Darunter fallen insbesondere Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte  Abgabe bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können. Die gesetzlich geregelten Ausnahmen bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Annahme von Vorteilen

Dem Apotheker ist es nicht gestattet, Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch nach objektiver Betrachtung der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der heilberuflichen Entscheidung des Apothekers beeinflusst wird. Konkret benannte gesetzliche Ausnahmen bleiben hiervon unberührt. Eine Beeinflussung liegt auch dann nicht vor, wenn der Wert des Vorteils geringfügig ist.

§ 13 Apotheke, Industrie und Handel

(1) Unzulässig sind Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die darauf abzielen, in der Apotheke bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten oder abzugeben oder  auf andere Weise die Auswahl der abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder Gruppen von solchen zu beschränken, soweit dadurch die Unabhängigkeit der heilberuflichen Entscheidung des Apothekers beeinträchtigt wird.

(2) Unzulässig sind Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die zum Inhalt haben, Arzneimittel  unter Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Vertriebsweges an Patienten, Ärzte, Krankenhäuser, Heime oder andere Bezieher zu liefern und über die Apotheke nur abzurechnen.

§ 14 Verschwiegenheit und Datenschutz

(1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Der Apotheker hat im Rahmen seines Verantwortungsbereiches sicherzustellen, dass alle unter seiner Leitung tätigen Personen, auch wenn sie nicht dieser Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit belehrt werden und dies schriftlich festgehalten wird. Gesetzliche Offenbarungspflichten bleiben unberührt.

(2) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, soweit sie nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind.

§ 15 Verantwortung gegenüber Mitarbeitern

(1) Der Apotheker hat im Rahmen seines Verantwortungsbereiches und der persönlichen und betrieblichen Möglichkeiten die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter zu fördern.

(2) Der Apotheker hat im Rahmen seines Verantwortungsbereiches den Mitarbeitern erforderliche Unterlagen, insbesondere die einschlägigen Rechtsvorschriften, Rundschreiben der Apothekerkammer und mindestens eine gängige Fachzeitschrift, zugänglich zu machen.

(3) Der Apotheker ist im Rahmen seines Verantwortungsbereiches verpflichtet, die von ihm verantwortlich übernommene Aus- und Weiterbildung von Personen mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, die erforderlichen Anleitungen zu geben und insbesondere die gesetzlichen Schutzvorschriften für Jugendliche einzuhalten. Überträgt er die Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise auf andere, so ist er gehalten, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung zu überzeugen.

§ 16 Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung

Jeder Apotheker hat sich im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz persönlich gegen die sich aus der Ausübung seines Berufes ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern, es sei denn, er ist in vergleichbarem Umfang, insbesondere im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses, gegen Haftpflichtansprüche abgesichert. Der Inhaber der Betriebserlaubnis einer öffentlichen Apotheke hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Haftungsansprüchen aus beruflicher Tätigkeit abzuschließen, die alle beschäftigten Mitarbeiter einschließt.

IV. Wettbewerb, insbesondere Werbung

§ 17 Grundsätze

(1) Wettbewerb, insbesondere Werbung, ist nach Maßgabe der gesetzlichen sowie der nachfolgenden Vorschriften zulässig.

(2) Das Wettbewerbs- und Werbeverhalten muss mit den Besonderheiten des Apothekerberufes vereinbar sein. Es darf die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrages, die berufliche Integrität des Apothekers und das Vertrauen der Bevölkerung hierauf nicht gefährden.

§ 18 Unlauterer Wettbewerb

Unlauterer Wettbewerb ist unzulässig.

§ 19 Unlautere Absatzförderung

Jede Maßnahme, die den Zweck verfolgt, den Absatz in unlauterer Weise zugunsten der eigenen Apotheke zu beeinflussen, ist dem Apotheker verboten, insbesondere:

  1. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln,
  2. das Vortäuschen einer bevorzugten Stellung der Apotheke, der eigenen Person, des Apothekenpersonals, durch unberechtigte Verwendung von Aus- und Weiterbildungsbezeichnungen, von Fortbildungsnachweisen, einer QMS-Zertifizierung,
  3. das Abweichen von nach der Arzneimittelpreisverordnung oder anderen Vorgaben zwingend vorgeschriebenen Abgabepreisen,
  4. der auch teilweise Verzicht auf gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteile des Patienten (z. B. Zuzahlungen) und die auch teilweise Erstattung von gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteilen des Patienten,
  5. unangemessene Geschenke und Zuwendungen an Angehörige anderer Heilberufe und Heilhilfsberufe oder andere Personen und Institutionen im Gesundheitswesen, insbesondere Kostenträger, Kurheime, Alten- und Pflegeheime, Krankenanstalten oder ähnliche Einrichtungen sowie deren Leiter und Mitarbeiter,
  6. das Anbieten, Ankündigen, Gewähren und Annehmen von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben (Waren oder Leistungen) entgegen den Bestimmungen des Heilmittel-werbegesetzes,
  7. das Anbieten von nicht apothekenüblichen Waren,
  8. das Anbieten von Dienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Versorgungsauftrag der Apotheke oder der apothekerlichen Ausbildung stehen,
  9. das Vermieten von Ausstellungsfläche.

§ 20 Werbung

(1) EineWerbung, die unlauteren Wettbewerb darstellt,  ist unzulässig.

(2) Unzulässigist insbesondere eine Werbung

  1. die irreführend ist. Hierzu zählen in besonderer Weise irreführende Angaben zur therapeutischen Wirksamkeit oder Wirkung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln und anderen Mitteln und Gegenständen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes sowie über nach der Arzneimittelpreisverordnung oder anderen Vorgaben zwingend vorgeschriebene Abgabepreise,
  2. die den Arzneimittelfehl- und -mehrgebrauch begünstigt,
  3. für gesetzeswidrige Leistungen,
  4. die an Patienten in Arztpraxen, in Praxen anderer sich mit der Behandlung von Krankheiten befassenden Personen oder in Einrichtungen der Kranken- und Altenbetreuung gerichtet ist,
  5. die den Eindruck erweckt, nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet zu sein (Anschein redaktioneller Werbung).

§ 21 Berufsgerichtsbarkeit / Berufsaufsicht

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen die Berufsordnung werden berufsrechtlich verfolgt. Von der berufsrechtlichen Verfolgung nur geringfügiger Berufsrechtsverstöße kann abgesehen werden.

(2) Hiervon unberührt bleiben andere rechtliche Maßnahmen.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Berufsordnung tritt am 1.7.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker vom 22.5.1958, zuletzt geändert am 25.4.2001 mit den Werberichtlinien in der Neufassung vom 24.6.1998 außer Kraft.

* Diese Formulierung verwendet aus Gründen der besseren Lesbarkeit die maskuline Form, ohne hiermit diskriminieren zu wollen.

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