Freistellung und Vergütung für Pharmazeuten im Praktikum während des berufsbegleitenden Unterrichts
Aufgrund von Anfragen zur fortbestehenden Vergütungspflicht während des zweimal zweiwöchigen Unterrichts soll nachfolgend eine kurze Darstellung der zu Grunde liegenden Rechtsnormen „Licht ins Dunkel“ bringen.
Während der Zeit des berufsbegleitenden Unterrichts haben Pharmazeuten im Praktikum Anspruch auf Vergütung. Dies gilt unabhängig davon, ob der dritte Ausbildungsabschnitt in einer Apotheke, der pharmazeutischen Industrie oder einer sonstigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAppO (Approbationsordnung) genannten Einrichtung absolviert wird.
Das vorstehende Ergebnis findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 Satz 1 AAppO, §§ 7, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Da der berufsbegleitende Unterricht in § 4 Abs. 4 AAppO ausdrücklich genannt wird, handelt es sich hierbei um einen obligatorischen Teil der pharmazeutischen Ausbildung.
Auf dieses Ausbildungsverhältnis findet das Berufsbildungsgesetz Anwendung. Nach § 7 S. 2 BBiG ist der Auszubildende für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen. Bei dem berufsbegleitenden Unterricht handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift. Durch den begleitenden Unterricht wird die Dienstpflicht in der jeweiligen Woche voll umfänglich erfüllt.
Für weitergehende Dienstverpflichtungen in diesen Wochen (z. B. Samstag) ist daher kein Raum. Pharmazeuten im Praktikum, die eine Hälfte ihres Praktikums im Ausland absolvieren, bedeutet dies grundsätzlich, dass sie für die Dauer von vier Wochen seitens der Ausbildungsapotheke in Deutschland freizustellen sind.
Der in § 10 BBiG gesetzlich normierte Vergütungsanspruch des Auszubildenden besteht trotz der durch den Arbeitgeber zu erfolgenden Freistellung fort. Dies ist in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG geregelt. Danach ist dem Auszubildenden die Vergütung auch dann zu zahlen, wenn dieser durch den Arbeitgeber freizustellen ist.
Da die genannten Paragrafen des BBiG vom Anwendungsbereich des § 18 BBiG erfasst sind, spielt es im Einzelfall keine Rolle, welche vertragliche Regelung der Ausbildende mit dem Auszubildenden in dem Berufsausbildungsvertrag geschlossen hat.
Denn nach § 18 BBiG ist eine Vereinbarung, die zu Ungunsten des Auszubildenden von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, nichtig. Demgemäss spielt es keine Rolle, was der Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter oder sonstige rechtliche betriebliche Normen zu dieser Frage aussagen.
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