Stellungnahme Pharmaziepraktikum ist Teil der Ausbildung
Bayerische Landesapothekerkammer, Maria-Theresia-Str. 28, 81675 München, Tel. 089-92 62 0
Pharmaziepraktikum – Stellungnahme „Teil der Ausbildung“ Stand: 01/2012
Allgemeine Stellungnahme
der Bayerischen Landesapothekerkammer
zur Vorlage bei Behörden, Banken, Verkehrsbetrieben, etc.
Pharmaziepraktikum ist Teil der Ausbildung
Die Bayerische Landesapothekerkammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist für die Durchführung des begleitenden Unterrichts für Pharmazeuten im Praktikum nach § 4 Absatz 4 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) verantwortlich. Nach § 4 Absatz 1 AAppO findet die sog. praktische Ausbildung nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Die praktische Ausbildung ist dabei nicht mehr dem Studium zuzuordnen, sondern selbständige Voraussetzung für die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung und damit Teil der Ausbildung für Pharmazeuten. Bei Pharmazeuten im Praktikum handelt es sich damit um Personen, die im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) berufli-che Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen erwerben sollen. Die §§ 10 bis 23, 25 BBiG sind mit geringfügigen Abweichungen zu beachten. Die Ausbildungszeit endet dabei erst mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung, nicht schon mit dem Ablauf des jeweiligen Ausbildungsvertrages. Vor Erteilung der Approbation ist nach den §§ 2 Abs. 1, 4 Bundes-Apothekerordnung (BApoO) darüber hinaus eine Beschäftigung als Apotheker/in unzulässig.
BAYERISCHE LANDESAPOTHEKERKAMMER
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