Pandemie

Für den Fall, dass die Bayerische Staats­regierung eine Pandemie ausruft, kommt den öffentlichen Apotheken eine besondere Rolle bei der Verteilung von Arznei­mitteln zu. Sie sind Teil des offiziellen Rahmenplans, den die Bayerische Staats­regierung für den Pandemie­fall vereinbart hat.

Bayerischer Influenzapandemie-Rahmenplan

Öffnungs­zeiten im Pandemie­fall

Im Pandemie­fall gelten für öffentliche Apotheken besondere Laden­öffnungs­zeiten. Die BLAK hat hierfür spezielle Bestimmungen erlassen. Alle bayerischen Apotheken werden im Pandemie­fall kurzfristig über das Inkraft­treten dieser Verfügung informiert. Grundsätzlich gilt:

  • Alle bisherigen Dienst­bereit­schafts­anordnungen werden in den betroffenen Regionen mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  • Alle Apotheken in den betroffenen Regionen müssen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr ständig dienstbereit sein.
  • Anordnungen über die Dienst­bereit­schaft im Wege der Ruf­bereitschaft werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
  • Die Wirkung der Allgemein­verfügung entfällt erst mit der Erklärung der zuständigen Stelle, dass eine Region nicht mehr zum Pandemie­gebiet zählt.

Allgemeinverfügung für den Pandemiefall

Oseltamivir

Zur Behandlung im Pandemie­fall ist Oseltamivir vorgesehen. Die Bayerische Staats­regierung verfügt über einen ausreichenden Vorrat, der im Pandemie­fall an die Apotheken verteilt wird. Diese stellen dann nach den Vorgaben der zuständigen Landes­behörde eine Oseltamivir-Lösung 15 mg/ml her.

Hinweise zur Herstellung von Oseltamivir

Arbeits­schutz und Risiko­management

Die BAK und die Berufs­genossen­schaft für Gesundheits­dienst und Wohlfahrts­pflege haben einen gemeinsamen Leitfaden erarbeitet, der das Risiko­management im Pandemie­fall erleichtert. Darin enthalten sind unter anderem Vorschläge für Abläufe und Arbeits­aufteilung in der Apotheke, Richtlinien für die Patienten­kommunikation und die Herstellung der Oseltamivir-Lösung sowie Check­listen für die Mitarbeiter­unterweisung. Wichtig im Pandemie­fall sind auch Maßnahmen des Arbeits­schutzes.