Kammermitgliedschaft
Nach Art. 53 des Gesetzes über Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die
Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberufe-
Kammergesetz) sind Mitglieder der Bayerischen Landesapothekerkammer nicht nur
die in Bayern berufstätigen Apotheker, sondern auch alle zur Berufsausübung
berechtigten Apotheker, die ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihren
Hauptwohnsitz haben.
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Kammermitgliedschaft - Meldeformular für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung und Vertretung
Meldepflicht Mitglieder und Apothekenleiter
- Nach dem Heilberufe-Kammergesetz muss sich jedes
Kammermitglied selbst bei der Kammergeschäftsstelle unter
Vorlage der Berechtigungsnachweise (Approbation oder
Erlaubnisurkunde - nicht beglaubigte Kopie ausreichend)
melden.
Außerdem muss dort jeweils:- Beginn und Beendigung der Berufsausübung bei der jeweiligen Beschäftigungsstelle
- sowie nach der Satzung auch die Wochenarbeitszeit und deren Änderungen
- Bei Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke besteht neben der Meldepflicht des
einzelnen Mitglieds die Pflicht des Apothekenleiters, unverzüglich alle
Veränderungen im Personalstand der approbierten Mitarbeiter zu melden.
- Mit der Übersendung des ausgefüllten und vom Apothekenleiter und Mitarbeiter
unterschriebenen Vordruckes an die Kammergeschäftsstelle kommen beide Ihrer
Meldepflicht nach.
- Adress- und Namensänderung können formlos erfolgen.
Apothekenbetrieb
Beachten Sie auch die Anzeigepflicht bei
Bei Fragen zur Mitgliedschaft, zur Meldepflicht oder zu organisatorischen Einzelheiten, nehmen Sie mit uns Kontakt auf unter:
- Veränderungen der Apotheken- und Filialapothekenleitung bzw.
- Apothekeneröffnung oder -schließung.
Bei Fragen zur Mitgliedschaft, zur Meldepflicht oder zu organisatorischen Einzelheiten, nehmen Sie mit uns Kontakt auf unter:
| Frau Braun | Frau Bentler |
| E-Mail: b.braun@blak.aponet.de | E-Mail: helga.bentler@blak.aponet.de |
| Telefon: 089 - 9262 - 25 | Telefon: 089 - 9262 - 48 |
| Telefax: 089 - 9262 - 50 | Telefax: 089 - 9262 - 50 |