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Ab Neujahr gilt das Verbot des Inverkehrbringens von Plastiktüten Restbestände sollten bis zum Jahresende verbraucht werden

| News, Apothekenbetrieb und Recht

Zum 1. Januar 2022 wird das Verbot des Inverkehrbringens von Plastiktüten durch den Handel in Kraft treten. Etwaige Restbestände sollten bis zum Jahresende verbraucht werden. Die Verletzung des Verbots kann nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) mit Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Betroffen sind Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 mm, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden. Das Verbot war in § 5 Abs. 2 VerpackG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes vom 27. Januar 2021 mit einer Übergangsfrist geschaffen worden.

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