Die arvato direct services GmbH, Gütersloh, eine Bertelsmann-Konzerntochter, hatte sich mit dem Angebot an Versandapotheken gewandt, für diese im Wege des Outsourcings die pharmazeutische Beratung sowie Rezeptverarbeitung über konzerneigene Callcenter durchzuführen.
Dieses Angebot wurde über die Wettbewerbszentrale gemeinsam von den Landesapothekerkammern Baden-Württemberg und Bayern beanstandet. Denn auch für das Versandgeschäft gilt der Grundsatz gem. § 7 Apothekengesetz, dass der Apothekenleiter wegen der persönlichen Leitungspflicht insbesondere die wesentlichen Kernaufgaben seines Apothekenbetriebes, mithin alle seine pharmazeutischen Verpflichtungen, nicht an andere Unternehmen delegieren bzw. outsourcen darf.
Nachdem die arvato direct services GmbH, Gütersloh, die eingeforderte Unterlassungserklärung zunächst außergerichtlich nicht abgeben wollte, wurde Klage zum Landgericht Bielefeld erhoben. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2011 signalisierte, der Klage im Wesentlichen stattgeben zu wollen, kam es zu dem gerichtlichen Vergleich, wonach die arvato direct services GmbH, Gütersloh, sich strafbewehrt verpflichtet hat, nicht mehr gegenüber Versandapotheken für das Outsourcing von pharmazeutischer Beratung und/oder Rezeptverarbeitung zu werben. Im Wege des Vergleiches hat die arvato direct services GmbH auch sämtliche Gerichtskosten sowie 90 % der Anwaltskosten im Hinblick auf Verfahrens- und Terminsgebühr zu übernehmen.
Sollte Ihnen bekannt werden, dass die arvato direct services, Gütersloh, oder eine andere Konzerntochter dennoch weiterhin solche Leistungen anbietet, bitten wir Sie um entsprechende Hinweise.