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Durchführung von Schnelltests in der Apotheke: Aktueller Sachstand Antworten auf die häufigsten und wichtigsten Fragen unserer Mitglieder

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Der für den 1. März 2021 geplante Start für die „kostenlosen Schnelltests für alle“ wurde verschoben, zu viele Fragen sind noch offen. Da die Kammergeschäftsstelle ebenfalls bereits viele Fragen zu diesem Thema erhalten hat, geben wir im Folgenden den uns bekannten aktuellen Sachstand wieder.

Die häufigsten und drängendsten Fragen unserer Mitglieder lassen sich derzeit so beantworten:

Muss jede Apotheke die kostenlosen Schnelltests anbieten?

Die genauen Regelungen hierfür sind aktuell noch nicht bekannt. Hierzu muss die Veröffentlichung des entsprechenden Rechtstextes abgewartet werden. Nach derzeitigen Kenntnisstand wird aber höchstwahrscheinlich im Hinblick auf die Einbindung von Apotheken in die kostenlose Teststrategie Folgendes gelten:

  • Die Durchführung der kostenlosen Schnelltests wird an die Beauftragung der entsprechenden Apotheken durch eine zuständige Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes, wahrscheinlich die Gesundheitsämter, gebunden sein - analog der bereits bestehenden Regelung gemäß § 6 Coronavirus-Testverordnung.
  • Die Durchführung erfolgt insoweit auf freiwilliger Basis. Demnach wird es keine Verpflichtung geben, im Auftrag der jeweils zuständigen Stelle diese Tests vorzunehmen.

Werden testende Apotheken bei der Impfreihenfolge bevorzugt beachtet?

Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) bereits angeregt, in der Coronavirus-Impfverordnung eine entsprechende Einstufung vergleichbar zu anderen Heilberufen mit direktem Patientenkontakt vorzusehen. Diese Einstufung würde gelten für das Personal von Apotheken, die die Durchführung patientennaher Schnelltests anbieten.

Dürfen Apotheken auch ohne Beauftragung die Durchführung patientennaher Schnelltests anbieten?

Apotheken dürfen bereits jetzt als apothekenübliche Dienstleistung die Durchführung patientennaher Schnelltests anbieten. Hierbei sind unter anderem die Vorgaben des Medizinprodukterechts und des Arbeitsschutzes zu beachten.

Eine Hilfestellung bietet die ABDA mit ihrem Dokument „Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in Apotheken“ im passwortgeschützten Mitgliederbereich der ABDA-Homepage. Um zum Dokument zu gelangen, folgen Sie bitte unserem Direkt-Link und loggen sich dann ein.

ABDA-Homepage

Welche Anforderungen müssen Schulungen zur Durchführung der Tests erfüllen?

Gemäß § 4 Abs. 2, 3 Medizinprodukte-Betreiberverordnung dürfen Medizinprodukte - also auch die genannten Schnelltests - nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Zudem ist eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes erforderlich, sofern das Medizinprodukt nicht selbsterklärend ist oder nicht bereits eine Einweisung in ein baugleiches Medizinprodukt erfolgt ist. Nicht selbsterklärend ist das Medizinprodukt etwa dann, wenn die vollständige sichere Anwendung des Produktes ohne Gebrauchsanweisung nicht gewährleistet ist.

Es ist somit kein „Sachkundenachweis“ oder ähnliches gefordert. Auch ein Zertifikat ist nicht explizit erforderlich. Entsprechend ist auch keine spezielle, zertifizierte Schulung oder dergleichen vorgeschrieben. Vielmehr kann die Einweisung durch eine entsprechend fachkundige Person erfolgen - beispielsweise einen Arzt oder eine ihrerseits fachkundig eingewiesene Person. Online-Einweisungen sind nicht verboten, es empfiehlt sich jedoch eine kurze praktische Übung der korrekten Abstrichnahme unter fachkundiger Anleitung.

Dokumentiert werden muss die Einweisung zudem nur, wenn es sich um aktive nicht-implantierbare - beispielsweise elektrisch betriebene - Medizinprodukte handelt. Dies ist in der Regel bei den patientennahen Corona-Schnelltests nicht der Fall. Unabhängig davon wird eine kurze Dokumentation der Einweisung und der eingewiesenen Personen im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems und aus Haftungsgründen empfohlen.

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie auch immer die fortlaufend aktualisierten Informationen aus unseren „FAQ – COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)“, die Sie auf unserer Corona-Informationsseite finden.

Corona-Informationsseite

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Aktuelles
Mia Isabel Hämäläinen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 61
  • Telefax:
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vormittags: Mo., Di., Mi., Do.

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