Inländische Apotheken dürfen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine Vorteile in Form von Sachleistungen versprechen und gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht vor wenigen Tagen entschieden.
Die Leipziger Richter bestätigen damit die aktuelle und Apothekerinnen und Apothekern bekannte Rechtslage, die auf zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr fußt. Im Juni 2019 entschied der BGH, es sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren. Wir hatten damals in einem Fax über die Urteilsgründe und Folgen informiert.
Diese Linie des BGH stützt nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Apotheke aus Nordrhein-Westfalen Gutscheine ausgegeben, die bei Abgabe eines Rezepts gegen eine Rolle Geschenkpapier oder ein Paar Socken einlösbar waren. Die zuständige Kammer intervenierte auf Basis der Berufsordnung: Diese verbiete es Apothekerinnen und Apothekern, preisgebundene Arzneimittel unter Gewährung von Rabatten oder sonstigen geldwerten Vorteilen an ihre Kunden abzugeben.
Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht nun in letzter Instanz bekräftigt und die Revision der Apothekeninhaberin gegen das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Demnach steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Untersagungsverfügung der Kammer rechtmäßig ist, im Einklang mit Bundesrecht.
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