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Herstellung von Desinfektionsmitteln in der Apotheke Neue Allgemeinverfügung ermöglicht Ausnahmen von der EU-Biozidverordnung (aktualisiert am 23. März)

| Apotheker und Team, Patienten, Medien, Arzneimittelherstellung, Informationen zu Krankheiten, Apothekenbetrieb und Recht

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Bundesstelle für Chemikalien hat eine Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion bekannt gegeben. Hintergrund ist der aktuelle Versorgungsengpass mit Desinfektionsmitteln zur Händedesinfektion wegen des Coronavirus.

Auf Basis der Allgemeinverfügung  können Apotheken bestimmte Biozidprodukte herstellen und in den Verkehr bringen, ohne hierfür eine Zulassung nach der EU-Biozidverordnung beantragen zu müssen:

  • 2-Propanol-Wasser-Gemisch 70 % (V/V)
  • 2-Propanol-Wasser-Gemisch mit Wasserstoffperoxid und Glycerol nach WHO-Formulierung

Ethanol-haltige Händedesinfektionsmittel können ebenfalls als Biozide zur hygienischen Händedesinfektion hergestellt werden. Da diese momentan zulassungsfrei in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen, erfasst die nach aktuellem Stand bis 31. August 2020 geltende Allgemeinverfügung Desinfektionsmittel auf der Basis von Ethanol nicht. Die biozidrechtlichen Vorschriften etwa hinsichtlich der Etikettierung sind anzuwenden. Für diese Produkte gelten Meldepflichten nach der Biozid-Meldeverordnung.

Wir empfehlen, dass die Apotheken auf Basis dieser Allgemeinverfügung Händedesinfektionsmittel herstellen und in den Verkehr bringen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Anlagen.

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