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Immunitätszertifikate auf Website "Evidenz der Vernunft" sind nicht rechtskonform Verwendung als Grundlage für die Erstellung eines EU-COVID-Genesenennachweises nicht zulässig

| News, Apothekenbetrieb und Recht

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wurde auf die Webseite „Evidenz der Vernunft“ aufmerksam gemacht, auf der COVID-19-Immunitätszertifikate auf der Basis eines „Immunitätsnachweises“ durch SARS-CoV2-Antikörperbestimmung oder T-Lymphozyten-Immunitätsuntersuchungen online bestellt werden können.

Insbesondere scheint problematisch, dass wohl einige Apotheken diese Immunitätszertifikate als Grundlage für die Erstellung eines EU-COVID-Genesenennachweises verwenden, was gemäß § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) nicht zulässig ist. Für einen rechtsgültigen Genesenennachweis muss die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein. Eine Antikörperbestimmung oder T-Lymphozyten-Immunitätsuntersuchungen sind dafür nicht ausreichend.

Auf der Webseite „Evidenz der Vernunft“ ist eine Deutschlandkarte hinterlegt, die darauf schließen lässt, dass sich hieran möglicherweise auch bayerische Apotheken beteiligen.

Website „Evidenz der Vernunft“

Ausnahmenverordnung

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