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Neue Allgemeinverfügung zur Durchführung von PoC-Antigentests gilt bis spätestens 30. Juni 2021 Aktualisierter Leitfaden enthält Ergänzungen zu räumlichen Voraussetzungen und zum Testablauf

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Seit dem heutigen 30. April gilt in Bayern die neue Allgemeinverfügung "Beauftragung der Apothekerinnen und Apotheker zur Durchführung von PoC-Antigentests". Ihre Gültigkeitsdauer ist zeitlich auf die bestehende epidemische Lage von nationaler Tragweite begrenzt. Spätestens am 30. Juni 2021 tritt die Allgemeinverfügung außer Kraft. Als Anlage ist ihr beigefügt der "Leitfaden für Apothekerinnen und Apotheker – Durchführung von Antigen-Schnelltests" in einer aktualisierten Version.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die neue Allgemeinverfügung am 29. April veröffentlicht. Sie dient auf Landesebene der Konkretisierung der bundesweiten Coronavirus-Testverordnung (TestV), die am 8. März 2021 in ihrer jetzigen Fassung in Kraft getreten ist. Nach Auslaufen der bisherigen bayerischen Allgemeinverfügung vom 10. März 2021 am heutigen Tag tritt übergangslos die neue Allgemeinverfügung in Kraft.

Keine erneute Meldung für Bürgertestung nötig

Für unsere Mitglieder ist in diesem Zusammenhang insbesondere ein Aspekt wichtig: Bereits gemeldete und damit als beauftragt geltende Apotheken müssen sich nicht erneut in die vom Ministerium geführte Liste eintragen.

In dieser Liste dokumentiert das Ministerium, welche Apotheken zur Bürgertestung nach § 4a TestV  gemeldet sind. Nach § 4b Satz 1 TestV sind diese Apotheken damit auch für die Entnahme von Körpermaterial für die bestätigende Diagnostik bei positivem PoC-Antigen-Test und für die Versendung an einen Leistungserbringer der Labordiagnostik gemeldet.

Apotheken können sich in neu in die Liste eintragen, wenn sie bisher nicht von der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht haben.

Ergänzungen im aktualisierten Leitfaden

Der aktualisierte Leitfaden enthält  insbesondere Ergänzungen zu den räumlichen Voraussetzungen der Bürgertestung und zum Testablauf – nachzulesen unter Punkt 1.2. und Punkt 2 auf den ersten drei Seiten des Dokuments. Konkret geht es dabei um die Entnahme von Körpermaterial für die bestätigende Diagnostik bei positivem PoC-Antigen-Test und die Versendung an einen Leistungserbringer der Labordiagnostik.

Insgesamt werden in Allgemeinverfügung und Leitfaden Informationen und Regelungen zu folgenden Punkten aufgeführt:

  • Beauftragung der Apotheken (freiwillige Basis)
  • Ort der Testung / räumliche Voraussetzungen (inklusive der Frage zur Testung innerhalb oder außerhalb der Apothekenräumlichkeiten)
  • Testablauf
  • Schutzmaßnahmen für testendes Personal (inklusive Impfung und Schutzausrüstung)
  • Abrechnungsmodalitäten
  • Abfallentsorgung

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unseren "FAQ zum Coronavirus" oder unserer Corona-Informationsseite. Die beiden neuen Dokumente haben wir hier für Sie verlinkt:

Allgemeinverfügung

Leitfaden

 

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