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Bayerische Landesapothekerkammer fordert Beschränkung des Versandhandels auf nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel

| Pressemitteilungen

Der Vorstand der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) fordert die Bundesregierung auf, den Koalitionsvertrag vom März 2018 umzusetzen und den Arzneimittelversand auf nicht-verschreibungspflichtige Medikamente zu beschränken, wie es auch in 21 von 28 europäischen Ländern der Fall ist. Dies ist die erkennbar einzig rechtssichere und zielführende Lösung, um einheitliche Abgabepreise bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verwirklichen. Mit ihrer Forderung liegt die BLAK auf einer Linie mit der bayerischen Gesundheitsministerin Melanie Huml und dem Dringlichkeitsantrag von Freien Wählern und CSU im Bayerischen Landtag vom 20. März 2019.

Derzeit ist der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch aus dem Aus¬land möglich. Laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2016 sind ausländische Versandhändler im Gegensatz zu den deutschen Apotheken, und anders als vom deutschen Gesetzgeber im Arzneimittelgesetz vorgesehen, nicht an die Arzneimittelpreisbindung gebunden. Sie können daher aktuell die einheitlichen Abgabepreise sowohl über-, als auch unterschreiten. Daher können sie z. B. dem deutschen Gesundheitswesen systemfremde Boni gewähren und, etwa bei immer häufiger werdenden Lieferengpässen, die Preise anheben.

Dies konterkariert die auch vom deutschen Gesetzgeber gewünschte Preisbindung, die Patientinnen und Patienten aus Gründen des Verbraucherschutzes für verschreibungspflichtige Arzneimittel bundesweit einheitliche und transparente Preise garantiert. Die Preisbindung sichert die Existenz der Apotheken vor Ort. Sie ermöglicht ihnen, Gemeinwohlaufgaben wie Arzneimittelprüfungen, Boten-, Nacht- und Notdienste zu erfüllen und eine flächendeckende Arzneimittelversorgung rund um die Uhr anbieten zu können. Dies ist gerade in einem Flächenstaat wie Bayern von besonderer Bedeutung!

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plädiert in seinem jüngsten „Eckpunktepapier zur Stärkung der flächendeckenden Versorgung“ dafür, die Regeln zur Preisbindung zusätzlich im Sozialgesetzbuch V (SGB V) zu verankern und so die Preisbindung wieder auf ausländische Versender zu erstrecken. Verstöße hiergegen sollen sanktioniert werden. Gleichzeitig will er aber die Regelung im Arzneimittelgesetz (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG) streichen, mit der bislang die Preis¬bindung für ausländische Versandapotheken einheitlich im Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, sowie bei Selbstzahlern vorgeschrieben war. Dies ist seine Reaktion auf ein aktuell am 07.03.2019 gegen Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission, die die Aufhebung der Preisbindung für ausländische Versandapotheken fordert.

In ein und demselben Gesetzgebungsverfahren wäre also sowohl die Aussage getroffen, dass der deutsche Gesetzgeber die Preisbindung für ausländische Versender vorschreiben darf (SGB V), sowie, dass der deutsche Gesetzgeber dies nicht darf (Streichung im AMG). Spahns Vorhaben ist widersprüchlich und die Regelung im SGB V damit rechtlich angreifbar. Da die Neuregelung im SGB V ausschließlich für gesetzlich Versicherte gilt, würde die Preisbindung nicht mehr für privat Versicherte und Selbstzahler gelten. Auch dies ist nicht rechtssicher zu begründen.

In der derzeitigen Diskussion sieht Thomas Benkert, Präsident der BLAK, in der „Beschränkung des Versandhandels auf nicht-rezeptpflichtige Arzneimittel das einzige zielführende und rechtssichere Vorgehen, um dem EU-Verfahren zu begegnen und die Versorgung der Bevölkerung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zu gleichen Preisen flächendeckend zu gewährleisten.“

Für das Prinzip einer ausschließlich wohnortnahen Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sprechen gewichtige Aspekte des Verbraucherschutzes. Nur bei einem Bezug in Deutschland ist sichergestellt, dass der Inhaber einer Apotheke uneingeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung seiner Patienten einzustehen hat. Für ausländische Apotheken, in der Regel von Kapitalgesellschaften haftungsbeschränkt betrieben, gilt dies nicht. Auch in anderen Bereichen des Verbraucherschutzes, etwa dem Vorhandensein von Beschwerdestellen für Patienten, bestehen eklatante Defizite.

Im Sinne des Beschlusses der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) vom Januar 2019 fordert die BLAK daher die Rückführung des Versandhandels auf nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel.

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