Notdiensttausch
Notdiensttausch und -übernahme
Jeder Notdiensttausch stellt eine Abweichung von der angeordneten Dienstbereitschaft dar. Um zu gewährleisten, dass die Notdienste in den Aushängen, im Internet, bei den ärztlichen Notdiensten und in der Presse korrekt veröffentlicht werden, sind Tauschaktionen auf ein Minimum zu beschränken.
Rechtzeitige Beantragung bei der BLAK
- Alle Tauschaktionen müssen ab sofort bei der Kammer beantragt werden.
- Auf Grund der finanziellen Auswirkungen des Apothekennotdienstsicherstellungsgesetzes (ANSG) ist es ab sofort notwendig, dass Sie für einen Notdiensttausch nur noch den nachfolgenden Antrag verwenden.
- Hierbei müssen künftig immer alle tauschenden Apotheken gemeinsam einen entsprechenden Antrag stellen und unterschreiben.
- Bitte füllen Sie, sowie ihr Tauschpartner, den Antrag vollständig aus und senden Sie diesen zur Genehmigung an die Fax-Nr. 089/9262-66.
Nutzen Sie dafür folgendes Formular:
Informationspflicht der tauschenden Apotheke
Alle tauschenden Apotheken haben die Pflicht, die Apotheken im eigenen und ggf. auch im angrenzenden Notdienstkreis über diesen Tausch zu informieren. Bei einem Tausch unter Stadtapotheken sind auch die Umlandapotheken, insbesondere die gleichzeitig notdienstbereiten Apotheken so früh wie möglich zu informieren.
Am Eingang Ihrer nicht dienstbereiten Apotheken müssen Sie zudem an sichtbarer Stelle einen gut lesbaren Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anbringen. Dabei müssen mindestens zwei notdienstbereite Apotheken ausgewiesen werden. Die Apotheken im Stadtbereich schildern auch notdienstbereite Apotheken des Umlandes aus und umgekehrt.
Informieren Sie auch die örtliche Presse über den Tausch!