Rufbereitschaft
Rufbereitschaft bedeutet, dass Sie von der Verpflichtung befreit sind, sich während des Notdienstes dauerhaft in Ihrer Apotheke aufzuhalten. Stattdessen ist die Erreichbarkeit im Notdienst über eine Rufumleitung sicherzustellen.
Genehmigungspflicht
Die Rufbereitschaft muss bei der BLAK förmlich beantragt werden. Die Kammer prüft den Antrag und erteilt eine Genehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dafür wird eine Gebühr erhoben.
Wichtig: Die Genehmigung erfolgt personenbezogen (Apothekenleiter). Beim Wechsel des Apothekenleiters muss die Rufbereitschaft deshalb neu beantragt werden.
Voraussetzungen
- Der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person ist über eine Gegensprechanlage jederzeit erreichbar (Rufumleitung der Notdienstglocke sowie des Festnetzanschlusses der Apotheke auf ein Mobiltelefon).
- Dies muss auch gewährleistet sein, wenn sich der dienstbereite Apotheker gerade auf dem Weg zur Apotheke oder zurück befindet.
- Es entsteht für den Kunden, der die Dienstbereitschaft in Anspruch nimmt, keine längere Wartezeit als höchstens 10 Minuten.
- Darüber hinaus muss der Apothekenleiter eine nachvollziehbare Begründung für die Rufbereitschaft vorlegen.
Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden, zum Beispiel wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr vorliegen.