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Aktualisierte EU-Verpackungsverordnung und Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ab Mitte August Übergangsvorschriften des § 68 VerpackDG für Apotheken besonders relevant

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Die EU aktualisiert geltendes Verpackungsrecht durch die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt die unionsrechtlichen Vorgaben für Deutschland und löst das bisherige Verpackungsgesetz ab. Das VerpackDG tritt am 12. August 2026 in Kraft.

Relevant für die Apothekenpraxis sind insbesondere die Übergangsvorschriften des § 68 VerpackDG. Danach gelten vor dem 12. August 2026 vorgenommene Systembeteiligungen grundsätzlich fort, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.

Apotheken, die bereits nach geltendem Verpackungsrecht registriert sind, müssen sich nach § 68 Abs. 2 VerpackDG nicht erneut registrieren. Sollten sich allerdings Änderungen der Registrierungsdaten ergeben, sind diese bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.

Apotheken, die erstmals nach § 6 VerpackDG registrierungspflichtig werden und bisher nicht registrierungspflichtig nach § 9 VerpackG waren, müssen sich bis 12. September 2026 registrieren.

Für Apotheken bleiben insbesondere die Regelungen zu Serviceverpackungen, zur Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht sowie zu Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter bestehen.

Die neuen unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben können im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bei bestimmten Fallgestaltungen, z.B. bei der patientenindividuellen Arzneimittelherstellung, Änderungen in der bislang gewohnten Praxis bedingen.
Einzelne Abgrenzungsfragen, insbesondere zur praktischen Einordnung apothekenspezifischer Verpackungsvorgänge, sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. 

Apotheken sollten prüfen, ob sie selbst Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellen oder ob dies bereits durch vorgelagerte Handelsstufen geschieht.
Bestehende Registrierungen im Verpackungsregister sollten auf Aktualität überprüft werden.
Bei Serviceverpackungen sollte dokumentiert werden, ob und durch wen die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Weiterführende Informationen bietet die Zentrale Stelle Verpackungsregister unter folgendem Link: 

Zentrale Stelle Verpackungsregister

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