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Apotheker aus dem Ausland Informationen für Apotheker aus dem europäischen Ausland und Drittstaaten

Damit Apothekerinnen und Apotheker aus dem Ausland in Deutschland arbeiten können, benötigen sie eine staatliche Anerkennung: in Form der Approbation oder einer temporären Berufserlaubnis. In Deutschland sind unterschiedliche Behörden für die Anerkennung von Apothekerausbildungen und die Erteilung der Approbation zuständig.

Wir empfehlen Ihnen einen ersten Einblick in die komplexe Materie über den folgenden Artikel:

Helmut Schlager, Apotheke international. Wie Pharmazeuten aus dem Ausland eine Berufsanerkennung in Deutschland erhalten In: Deutsche Apotheker Zeitung, Nr. 20/2023 (18.05.2023), S. 20-23

DAZ_20_2023_18.05.23

Für ein erfolgreiches und schnelles Anerkennungsverfahren ist eine frühzeitige Beratung entscheidend. Die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) unterstützt und berät Arbeitgeber und individuell anerkennungssuchende Personen, die aktuell noch im Ausland leben und in Bayern arbeiten möchten bzw. bereits in Bayern leben, bei der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation.

Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB)

 

Apothekerinnen und Apotheker, die in einem sog. Drittstaat leben und schon in Kontakt mit einem bayerischen Arbeitgeber stehen, können die Vorteile des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nutzen. Die ZSEF führt Erstberatungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch und ist bayernweit zentraler Ansprechpartner bei der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Ziel dieses Verfahrens ist, das angestrebte Arbeitsverhältnis möglichst frühzeitig beginnen zu lassen.

Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)  

 

Apothekerinnen und Apotheker, die sich noch im Ausland aufhalten und noch keine Arbeitgeberkontakte habenrichten ihre Anfragen aus dem Ausland an die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland". Sie ist zu erreichen unter folgender Telefonnummer:

+49 30 1815-1111

Diese Hotline berät in deutscher und englischer Sprache und vermittelt die Interessenten nach Erstberatung weiter an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Die ZSBA berät Anerkennungssuchende im europäischen und außereuropäischen Ausland zu Fragen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Damit soll auch eine Entlastung der Anerkennungsstellen bei den Bezirksregierungen von Oberbayern und Unterfranken einhergehen. In jedem Fall müssen Antragsteller – egal von woher – ihre sprachlichen und fachsprachlichen Kenntnisse nachweisen. Als Mindestvoraussetzung werden Sprachkenntnisse auf B2-Niveau und das erfolgreiche Bestehen der Fachsprachenprüfung auf C1-Niveau erwartet.

Ausführliche Informationen in verschiedenen Sprachen findet man zudem im Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

Mail an Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"

Informationsportal "Anerkennung in Deutschland"

Working as a foreign pharmacist in Germany: information in English

Information on this issue in English language is provided by our umbrella organisation "ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.":

ABDA-Webpage
 

Apotheker mit europäischem Abschluss

In der Anerkennungspraxis unterscheiden die Behörden, ob Apothekerinnen und Apotheker ihre Ausbildung innerhalb oder außerhalb von Europa abgeschlossen haben. Mit Europa ist hier das Gebiet der EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gemeint. Anders gesagt: der Europäische Wirtschaftsraum plus die Schweiz. Haben Sie Ihre Ausbildung im so definierten europäischen Ausland abgeschlossen, dann entscheidet die jeweilige Bezirksregierung über die Anerkennung Ihrer Approbation.

Dennoch empfehlen wir Apothekerinnen und Apothekern, die noch im Ausland wohnen, auch in diesem Fall die Erstberatung über die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" (siehe oben). Sie erhalten über diesen Weg eine individuelle Beratung und eine persönliche Betreuung Ihres Verfahrens über die ZSBA.

Für eine angestrebte Berufstätigkeit in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und der Oberpfalz ist die Regierung von Oberbayern zuständig. Die Regierung von Unterfranken kümmert sich um die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken. Wenn Sie schon in Bayern leben, reichen Sie bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung Ihre Antragsunterlagen ein. Wenn Sie noch im Ausland leben, übernimmt das die ZSBA.

Stellen Sie Ihre Anfragen an die bayerischen Behörden bitte per E-Mail und nur im Notfall telefonisch.

Apotheker mit Abschluss aus Drittstaaten

Wenn Sie Ihre Ausbildung außerhalb der EU und der oben genannten Staaten abgeschlossen haben, dann müssen Sie ein etwas anderes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Dieses ist in der Bundesapothekerordnung beschrieben.

  • Sie stellen zuerst einen Antrag auf Berufserlaubnis. Im Zuge dessen werden unter anderem die Ausbildungsinhalte an Ihrer Universität und Ihre Sprachkenntnisse geprüft. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs ermöglicht Ihnen, unter Aufsicht als Apothekerin oder Apotheker tätig zu sein. Für das Verfahren zur Erteilung der Berufserlaubnis sind in Bayern die bereits genannten Bezirksregierungen zuständig. Für eine angestrebte Berufstätigkeit in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben und der Oberpfalz ist das die Regierung von Oberbayern. Die Regierung von Unterfranken kümmert sich um die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken. Apothekerinnen und Apothekern, die noch im Ausland wohnen, empfehlen wir vorab eine Erstberatung über die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" (siehe oben). Sie erhalten auf diesem Weg eine individuelle Beratung und eine persönliche Betreuung Ihres Verfahrens über die ZSBA.
  • Im zweiten Schritt stellen Sie den Antrag auf die deutsche Approbation. Für die Erteilung der Approbation an Apothekerinnen und Apotheker mit Abschluss aus Drittstaaten ist in Bayern ausschließlich die Regierung von Oberbayern zuständig. Diese begutachtet zunächst auf Grundlage Ihrer Ausbildungsunterlagen, ob Ihr Ausbildungsstand der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Ist das der Fall, erhalten Sie die deutsche Approbation. Fällt die Gleichwertigkeitsprüfung durch die Regierung negativ aus oder verzichten Sie auf die Durchführung, müssen Sie zum Erhalt Ihrer Approbation eine Kenntnisprüfung ablegen.

Wir als BLAK empfehlen Ihnen, den Antrag auf Berufserlaubnis und den Antrag auf Approbation möglichst zeitgleich zu stellen. Denn die Berufserlaubnis wird nur für eine Dauer von zwei Jahren erteilt. Sie kann nicht verlängert werden, falls die Approbation nach Ablauf von zwei Jahren noch nicht vorliegt.

Informationen und Antragsformulare stellen die jeweiligen Bezirksregierungen bereit:

Beschäftigungsmöglichkeiten vor Erhalt der Approbation

Schon vor dem Erhalt der deutschen Approbation gibt es für Pharmazeutinnen und Pharmazeuten aus dem Ausland verschiedene Möglichkeiten, in einer deutschen Apotheke Erfahrungen zu sammeln oder eine Beschäftigung auszuüben.

Ob überhaupt eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen werden darf, hängt davon ab, ob eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis vorliegen.

  • Für Apothekerinnen und Apotheker aus den EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist das unproblematisch. Sie erhalten die Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen der Freizügigkeit automatisch; ein gültiger Personalausweis oder Reisepass genügt.
  • Bei Pharmazeutinnen und Pharmazeuten aus einem Drittstaat - also nicht aus der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz - müssen eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis vorliegen. Diese ist in der Regel auf dem Aufenthaltsdokument vermerkt. Fehlt eine Arbeitserlaubnis, scheiden eine Beschäftigung und auch das Absolvieren eines Praktikums aus.

Zu unterscheiden sind nachfolgende Arten einer Mitwirkung in der Apotheke:

Mit einer zeitlich befristeten Berufserlaubnis dürfen Pharmazeutinnen und Pharmazeuten in der Apotheke unter Aufsicht eines approbierten Apothekers arbeiten. Bei der Vergütung ist auf jeden Fall das Mindestlohngesetz zu beachten.

Pharmazeutinnen und Pharmazeuten mit einer Arbeitserlaubnis, aber ohne Berufserlaubnis können in einer Apotheke auch als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den nicht-pharmazeutischen Bereich eingestellt werden. Die Vorgaben des Mindestlohngesetzes sind zu beachten.

Antrag vorläufige Berufserlaubnis

Die Hospitation in einer Apotheke ist auch ohne das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis möglich. Die Dauer ist zeitlich nicht definiert. Sie dient dazu, den Apothekenbetrieb durch Beobachtung kennen zu lernen. Man kann die Kolleginnen und Kollegen bei der Beratung von Patientinnen und Patienten beobachten, sich mit Arzneimittelpackungen, Fachinformationen oder Fachliteratur beschäftigen und allgemein die Arbeitsabläufe in deutschen Apotheken kennenlernen. Als Hospitant gehört man nicht zum pharmazeutischen Personal und darf daher keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen, z. B. keine Arzneimittel abgeben, prüfen oder herstellen. Der Hospitant hat keinerlei Arbeitspflichten. Er unterliegt nicht dem Weisungsrecht der Apothekenleitung. Er hat keinen Anspruch auf eine Vergütung oder auf Urlaub und ist grundsätzlich während seines Besuchs in der Apotheke nicht gesetzlich unfallversichert.

Neben einer Hospitation gibt es, wenn man eine Arbeitserlaubnis besitzt, auch die Möglichkeit, im nicht-pharmazeutischen Bereich der Apotheke zu arbeiten.  Beide Möglichkeiten bieten eine gute Gelegenheit, um Sprachkenntnisse weiter auszubauen und sich mit Kollegen auszutauschen.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einem Praktikum um eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder eine Mitarbeit für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb. Praktikantinnen und Praktikanten unterliegen im Hinblick auf ihre Tätigkeit dem umfassenden Weisungsrecht der Ausbilderinnen und Ausbilder. Sie erhalten überdies eine Ausbildungsvergütung. Auch bei einem Praktikum dürfen ausländische Pharmazeutinnen und Pharmazeuten nicht pharmazeutisch tätig werden. Bei der Vergütung des Praktikums muss das Mindestlohngesetz beachtet werden, da es sich weder um ein Orientierungs- noch um ein Pflichtpraktikum handelt. Praktikantinnen und Praktikanten sind während der Zeit des Praktikums gesetzlich unfallversichert, da es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt.

Apothekerinnen und Apotheker aus dem Ausland, die sich um die Anerkennung ihrer Ausbildung bemühen, gehören noch nicht zum pharmazeutischen Personal der Apotheke.  Sobald man eine Arbeitserlaubnis besitzt, kann und sollte man jedoch schon in der Apotheke mitarbeiten und bereits Geld verdienen. Die Vorgaben des Mindestlohngesetzes sind dabei vom Arbeitgeber zu beachten.

Das Durchführen pharmazeutischer Tätigkeiten ist vor Erhalt der Berufserlaubnis jedoch noch nicht erlaubt. Aus diesem Grund kommen vor der Anerkennung nur Tätigkeiten im nicht-pharmazeutischen Bereich in Frage.

Es ergeben sich in der Apotheke daher in der Anerkennungsphase folgende Einsatzbereiche:

  • Warenwirtschaft
  • Warenlagerpflege
  • Bestellung und Bevorratung
  • Preisbildung
  • Bearbeitung von Rechnungen
  • Umgang mit EDV-Technik
  • Botengänge
  • Schaufenstergestaltung
  • Abgabe und Beratung zu apothekenüblichen Waren wie Kosmetik und Babynahrung

Achtung:

§ 3 Abs. 5a ApBetrO sieht zwar vor, dass das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln unter Aufsicht eines Apothekers auch durch anderes als das pharmazeutische Personal ausgeführt werden kann. Insoweit muss es sich aber um Apothekenhelfer/innen, Apothekenfacharbeiter/innen, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Personen handeln, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befinden.

Apotheker und Apothekerinnen aus dem Ausland, die sich in der Anerkennungsphase ihrer Ausbildung befinden, können Apothekenhelfer/innen, Apothekenfacharbeiter/innen, pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten nicht gleichgestellt werden und befinden sich auch nicht in der Ausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten. Aufgrund dieser Tatsache dürfen sie bei den oben genannten Tätigkeiten auch nicht unterstützend tätig sein.

Diese Regelung lässt keinen Ermessensspielraum für die Apothekenleitung zu, persönliche Fähigkeiten oder Kenntnisse spielen keine Rolle.

Informationen in Arabisch

Einige Informationen haben wir für Sie auch in die arabische Sprache übersetzt:

Informationen in Deutsch und Arabisch

Häufige Fragen in Deutsch und Arabisch

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Apotheker aus dem Ausland
Sandra Hoppe
Apothekerausbildung
Fachsprachenprüfung
  • Telefon:
    089 92 62 - 15
  • Telefax:
    089 92 62 - 902

Di., Do., vormittags: Mi.

Dr. Helmut Schlager
Leiter Apothekerausbildung
Leiter Fachsprachenprüfung
Leiter Weiterbildung
Geschäftsführer WIPIG
  • Telefon:
    089 92 62 - 36
  • Telefax:
    089 92 62 - 902

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