Apotheker aus dem Ausland Informationen für Apotheker aus dem europäischen Ausland und Drittstaaten
Damit Apothekerinnen und Apotheker aus dem Ausland in Deutschland arbeiten können, benötigen sie eine staatliche Anerkennung: in Form der Approbation oder einer temporären Berufserlaubnis. In Deutschland sind unterschiedliche Behörden für die Anerkennung von Apothekerausbildungen und die Erteilung der Approbation zuständig.
In der Anerkennungspraxis unterscheiden die Behörden, ob Apothekerinnen und Apotheker ihre Ausbildung innerhalb oder außerhalb von Europa abgeschlossen haben. Mit Europa ist hier das Gebiet der EU plus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz gemeint. Anders gesagt: der Europäische Wirtschaftsraum plus die Schweiz.
Wenn Sie Ihre Ausbildung außerhalb der EU oder in einem der oben genannten Staaten abgeschlossen haben und in Bayern pharmazeutisch arbeiten möchten, dann müssen Sie vor der Tätigkeitsaufnahme ein Anerkennungsverfahren durchlaufen.
Hierzu können wir Ihnen folgende Informationen zum Ablauf zur Verfügung stellen:
- Wenn Sie möglichst schnell pharmazeutisch tätig werden möchten, bietet es sich an, zunächst einen Antrag auf Berufserlaubnis bei der Zentralen Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (ZAABY), Regierung von Oberbayern (ROB), zu stellen.
In diesem Verfahren werden insbesondere die Abgeschlossenheit Ihrer pharmazeutischen Ausbildung und Ihre Sprachkenntnisse geprüft. Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs ermöglicht Ihnen, zwei Jahre unter Aufsicht als Apotheker tätig zu sein.
- Um möglichst rasch zeitlich unbefristet pharmazeutisch tätig sein zu können, sollten Sie zeitgleich mit dem Berufserlaubnisantrag auch den Approbationsantrag bei der ZAABY/ROB stellen.
Hintergrund für diesen vorgeschlagenen zeitlichen Ablauf ist, dass die für zwei Jahre erteilte Berufserlaubnis grundsätzlich nur bei Vorliegen eines besonderen Einzelfalls verlängert werden kann.
Außerdem empfehlen wir Ihnen im Approbationsverfahren auf die Durchführung der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung (Gutachten) zu verzichten, da die Prüfung sehr zeit- und kostenintensiv ist und in den seltensten Fällen eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Es ist daher besser, gleich die Kenntnisprüfung zu beantragen.
Falls Sie die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung dennoch beantragen möchten, begutachtet die ZAABY auf Grundlage Ihrer Ausbildungsunterlagen, ob Ihr Ausbildungsstand im Vergleich mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Kann eine Gleichwertigkeit festgestellt werden, erhalten Sie die deutsche Approbation. Fällt die Gleichwertigkeitsprüfung durch die Regierung negativ aus, könnten sogar weitere festgestellte defizitäre Fächer in der Kenntnisprüfung zusätzlich geprüft werden.
- Apothekern, die noch im Ausland wohnen, empfehlen wir vorab eine Erstberatung über die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" (siehe unten). Sie erhalten auf diesem Weg eine individuelle Beratung und eine persönliche Betreuung während des Berufszulassungsverfahrens über die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Haben Sie Ihre Ausbildung im europäischen Ausland abgeschlossen, müssen Sie einen Antrag auf Approbation bei der Regierung von Oberbayern stellen.
Dennoch empfehlen wir Apothekerinnen und Apothekern, die noch im Ausland wohnen, auch in diesem Fall die Erstberatung über die Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" (siehe unten). Sie erhalten über diesen Weg eine individuelle Beratung und eine persönliche Betreuung Ihres Verfahrens über die ZSBA.
Wenn Sie schon in Bayern leben, reichen Sie bei der Regierung Ihre Antragsunterlagen ein. Wenn Sie noch im Ausland leben, übernimmt das die ZSBA.
Stellen Sie Ihre Anfragen bitte per E-Mail und nur im Notfall telefonisch.
Für alle Anerkennungsverfahren (Abschluss aus EU/EWR/Schweiz oder einem Drittstaat) ist in Bayern die Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern (ZAABY) bei der Regierung von Oberbayern zuständig:
ZAABY - Zentrale Anerkennungsstelle für Approbationsberufe in Bayern
Regierung von Oberbayern
SG 55.3 Berufszulassungsstelle
80534 München
E-Mail-Adresse:
info.ZAABY@reg-ob.bayern.de
Informationen und Antragsformulare finden Sie hier:
Direkte E-Mail an die Anerkennungsstelle
Beantragung einer vorübergehenden Berufserlaubnis
Antrag Approbation Ausbildung Drittstaat
Informationen zur finanziellen Förderung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung:
Schon vor dem Erhalt der deutschen Approbation, bzw. einer Berufserlaubnis gibt es für Pharmazeutinnen und Pharmazeuten aus dem Ausland verschiedene Möglichkeiten, in einer deutschen Apotheke Erfahrungen zu sammeln oder eine Beschäftigung auszuüben.
Ob überhaupt eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen werden darf, hängt davon ab, ob eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis vorliegen.
- Für Apothekerinnen und Apotheker aus den EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz ist das unproblematisch. Sie erhalten die Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen der Freizügigkeit automatisch; ein gültiger Personalausweis oder Reisepass genügt.
- Bei Pharmazeutinnen und Pharmazeuten aus einem Drittstaat - also nicht aus der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz - müssen eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis vorliegen. Diese ist in der Regel auf dem Aufenthaltsdokument vermerkt. Fehlt eine Arbeitserlaubnis, scheiden eine Beschäftigung und auch das Absolvieren eines Praktikums aus.
Zu unterscheiden sind nachfolgende Arten einer Mitwirkung in der Apotheke:
Mit einer zeitlich befristeten Berufserlaubnis dürfen Pharmazeutinnen und Pharmazeuten in der Apotheke unter Aufsicht eines approbierten Apothekers arbeiten. Bei der Vergütung ist auf jeden Fall das Mindestlohngesetz zu beachten.
Pharmazeuten mit einer Arbeitserlaubnis, aber ohne Berufserlaubnis können in einer Apotheke auch als Mitarbeiter für den nicht-pharmazeutischen Bereich eingestellt werden. Die Vorgaben des Mindestlohngesetzes sind zu beachten.
Die Hospitation in einer Apotheke ist auch ohne das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis möglich. Die Dauer ist zeitlich nicht definiert. Sie dient dazu, den Apothekenbetrieb durch Beobachtung kennen zu lernen. Man kann die Kolleginnen und Kollegen bei der Beratung von Patientinnen und Patienten beobachten, sich mit Arzneimittelpackungen, Fachinformationen oder Fachliteratur beschäftigen und allgemein die Arbeitsabläufe in deutschen Apotheken kennenlernen. Als Hospitant gehört man nicht zum pharmazeutischen Personal und darf daher keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen, z. B. keine Arzneimittel abgeben, prüfen oder herstellen. Der Hospitant hat keinerlei Arbeitspflichten. Er unterliegt nicht dem Weisungsrecht der Apothekenleitung. Er hat keinen Anspruch auf eine Vergütung oder auf Urlaub und ist grundsätzlich während seines Besuchs in der Apotheke nicht gesetzlich unfallversichert.
Hospitationen stehen nicht unter Unfallversicherungsschutz, weil es dabei an einer dem Unternehmen dienenden Tätigkeit fehlt.
Neben einer Hospitation gibt es, wenn man eine Arbeitserlaubnis besitzt, auch die Möglichkeit, im nicht-pharmazeutischen Bereich der Apotheke zu arbeiten. Beide Möglichkeiten bieten eine gute Gelegenheit, um Sprachkenntnisse weiter auszubauen und sich mit Kollegen auszutauschen.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einem Praktikum um eine auf eine bestimmte Dauer ausgelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse in praktischer Anwendung oder eine Mitarbeit für das Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb. Praktikantinnen und Praktikanten unterliegen im Hinblick auf ihre Tätigkeit dem umfassenden Weisungsrecht der Ausbilderinnen und Ausbilder. Sie erhalten überdies eine Ausbildungsvergütung. Auch bei einem Praktikum dürfen ausländische Pharmazeutinnen und Pharmazeuten nicht pharmazeutisch tätig werden. Bei der Vergütung des Praktikums muss das Mindestlohngesetz beachtet werden, da es sich weder um ein Orientierungs- noch um ein Pflichtpraktikum handelt. Praktikantinnen und Praktikanten sind während der Zeit des Praktikums gesetzlich unfallversichert, da es sich um ein Beschäftigungsverhältnis handelt.
Apothekerinnen und Apotheker aus dem Ausland, die sich um die Anerkennung ihrer Ausbildung bemühen, gehören noch nicht zum pharmazeutischen Personal der Apotheke. Sobald man eine Arbeitserlaubnis besitzt, kann und sollte man jedoch schon in der Apotheke mitarbeiten und bereits Geld verdienen. Die Vorgaben des Mindestlohngesetzes sind dabei vom Arbeitgeber zu beachten.
Das Durchführen pharmazeutischer Tätigkeiten ist vor Erhalt der Berufserlaubnis jedoch noch nicht erlaubt. Aus diesem Grund kommen vor der Anerkennung nur Tätigkeiten im nicht-pharmazeutischen Bereich in Frage.
Es ergeben sich in der Apotheke daher in der Anerkennungsphase folgende Einsatzbereiche:
- Warenwirtschaft
- Warenlagerpflege
- Bestellung und Bevorratung
- Preisbildung
- Bearbeitung von Rechnungen
- Umgang mit EDV-Technik
- Botengänge
- Schaufenstergestaltung
- Abgabe und Beratung zu apothekenüblichen Waren wie Kosmetik und Babynahrung
Achtung:
§ 3 Abs. 5a ApBetrO sieht zwar vor, dass das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln unter Aufsicht eines Apothekers auch durch anderes als das pharmazeutische Personal ausgeführt werden kann. Insoweit muss es sich aber um Apothekenhelfer/innen, Apothekenfacharbeiter/innen, pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Personen handeln, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befinden.
Apotheker und Apothekerinnen aus dem Ausland, die sich in der Anerkennungsphase ihrer Ausbildung befinden, können Apothekenhelfer/innen, Apothekenfacharbeiter/innen, pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten nicht gleichgestellt werden und befinden sich auch nicht in der Ausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten. Aufgrund dieser Tatsache dürfen sie bei den oben genannten Tätigkeiten auch nicht unterstützend tätig sein.
Diese Regelung lässt keinen Ermessensspielraum für die Apothekenleitung zu, persönliche Fähigkeiten oder Kenntnisse spielen keine Rolle.
Für ein erfolgreiches und schnelles Anerkennungsverfahren ist eine frühzeitige Beratung entscheidend. Die Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB) unterstützt und berät Arbeitgeber und individuell anerkennungssuchende Personen, die aktuell noch im Ausland leben und in Bayern arbeiten möchten bzw. bereits in Bayern leben, bei der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation.
Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB)
Apothekerinnen und Apotheker, die in einem sog. Drittstaat leben und schon in Kontakt mit einem bayerischen Arbeitgeber stehen, können die Vorteile des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nutzen. Die ZSEF führt Erstberatungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch und ist bayernweit zentraler Ansprechpartner bei der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Ziel dieses Verfahrens ist, das angestrebte Arbeitsverhältnis möglichst frühzeitig beginnen zu lassen.
Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
Bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ werden Interessierte aus dem In- und Ausland in Deutsch und Englisch beraten. Sie erreichen die Hotline unter der Telefonnummer:
+49 30 1815-1111
Sie vermittelt die Interessenten nach Erstberatung weiter an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Die ZSBA berät Anerkennungssuchende im europäischen und außereuropäischen Ausland zu Fragen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Damit soll auch eine Entlastung der Anerkennungsstelle bei der Bezirksregierung von Oberbayern einhergehen. In jedem Fall müssen Antragsteller – egal von woher – ihre sprachlichen und fachsprachlichen Kenntnisse nachweisen. Als Mindestvoraussetzung werden Sprachkenntnisse auf B2-Niveau und das erfolgreiche Bestehen der Fachsprachenprüfung auf C1-Niveau erwartet.
Ausführliche Informationen in verschiedenen Sprachen findet man zudem im Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Information on this issue in English language is provided by our umbrella organisation "ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V.":
Fachsprachenprüfung
- Telefon:089 92 62 - 15
- Telefax:089 92 62 - 902
Mo., Di., Do., vormittags: Mi.
Leiter Fachsprachenprüfung
Leiter Weiterbildung
Geschäftsführer WIPIG
- Telefon:089 92 62 - 36
- Telefax:089 92 62 - 902
