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Neue Informationspflichten zu Gewährleistung und Herstellergarantien seit dem 27. September 2026 Wichtig für Apotheken: Beim Vertrieb von Gesundheitsprodukten oder Medizinprodukten auf Informationspflichten achten

| News, Apotheker und Team, Medizinprodukte, Apothekenbetrieb und Recht

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts wurden zum 27. September 2026 neue Informationspflichten für Unternehmer gegenüber Verbrauchern eingeführt. Die Änderungen setzen die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo-Richtlinie“) um und betreffen insbesondere die vorvertragliche Information über gesetzliche Gewährleistungsrechte und bestimmte Herstellergarantien.  

Durch Artikel 3 des Gesetzes werden die Informationspflichten nach Art. 246 und Art. 246a EGBGB erweitert. Unternehmer müssen Verbraucher künftig mittels unionsweit harmonisierter Kennzeichnungen über 

  • das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, 
  • bestimmte Herstellergarantien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, 
  • das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, 
  • die Dauer von Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen, 
  • sowie in bestimmten Fällen über Reparierbarkeit, Ersatzteile und Reparaturinformationen 

informieren.  

Für den klassischen Verkauf von Arzneimitteln in der Präsenzapotheke besteht nach derzeitiger Einschätzung kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Dagegen sollten Apotheken, die langlebige Gesundheitsprodukte oder Medizinprodukte wie Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte oder Inhalationsgeräte vertreiben, prüfen, ob die neuen Informationspflichten einschließlich des Gewährleistungs-Labels zu beachten sind.

Zudem sollten Apotheken, die in größerem Umfang sonstige Waren vertreiben oder Fernabsatzmodelle nutzen (d. h. insbesondere Versandapotheken), prüfen, ob Anpassungen ihrer Verbraucherinformationen erforderlich werden. 

Verstöße gegen vorvertragliche Informationspflichten können verbraucherrechtliche und wettbewerbsrechtliche Folgen haben. In Betracht kommen insbesondere Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherverbände oder qualifizierte Einrichtungen.

Weitere Informationen erhalten Sie z.B. auf der Seite der IHK Schwaben unter folgendem Link: 

IHK Schwaben

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