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Weitergehende Informationen zum Verpackungsrecht- Durchführungsgesetz (VerpackDG) Das Logo macht den Unterschied

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Mit Newsbeitrag vom 5. August 2026 hatten wir bereits über die aktualisierte EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) informiert, durch die sich die Verantwortlichkeiten für Serviceverpackungen grundlegend ändern.

Apotheken müssen künftig selbst prüfen, ob sie Erzeuger und/Hersteller im Sinne der PPWR sind.

Das Logo macht den Unterschied. Apotheken sollten daher zunächst prüfen, ob die verwendeten Serviceverpackungen neutral sind oder Namen, Logo bzw. Marke der Apotheke tragen.

  • Bei neutralen Serviceverpackungen von in Deutschland ansässigen Lieferanten spricht viel dafür, dass die Herstellerpflichten grundsätzlich beim ersten Bereitsteller in Deutschland liegen.
  • Bei Serviceverpackungen aus dem Ausland kann die Apotheke Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung werden. 
  • Bei individuell bedruckten oder mit Apothekenlogo versehenen Serviceverpackungen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
  • Arzneimittel- bzw. apothekenrechtlich zwingend erforderliche Etiketten sollten möglichst auf die notwendigen Pflichtangaben beschränkt bleiben, soweit keine zusätzliche werbliche oder markenmäßige Wirkung beabsichtigt ist.
  • Apotheken sollten sich vom Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, wer für die konkrete Verpackung als Erzeuger und Hersteller angesehen wird, wer die technische Dokumentation und Konformitätserklärung verantwortet und wer die Registrierung sowie Systembeteiligung sicherstellt. In der Vergangenheit wurden entsprechende Bestätigungen bereits vielfach von vorgelagerten Lieferanten ohne gesonderte Aufforderung zur Verfügung gestellt. Die Bestätigungen sollten möglichst produktbezogen erfolgen und dokumentiert aufbewahrt werden.

Der bisher mögliche Weg, die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen, entfällt in den meisten Fällen. Betriebe, die im Verpackungsregister LUCID bisher angegeben haben, vorbeteiligt einzukaufen, müssen ihre Registrierung aktualisieren und ihre hinterlegten Markennamen prüfen sowie ergänzen. Außerdem müssen sie sicherstellen, dass die Systembeteiligung für ihre Serviceverpackungen erfüllt ist, entweder durch sie selbst oder durch ihre Geschäftspartner, je nachdem, wer nach der PPWR als Hersteller gilt.

Eine Übersicht der wichtigsten Fallkonstellationen bietet die Webseite des Verpackungsregisters. 

Verpackungsregister

Dort werden die wichtigsten Fallkonstellationen praxisnah erläutert für Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, um ihre Produkte an Kunden und Kundinnen zu übergeben und für Unternehmen, die leere Servicepackungen anbieten.

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