1. Sachkundenachweis - alle müssen die neue Karte beantragen!
Eine Person darf nur Pflanzenschutzmittel anwenden, wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt. Die bisherigen Nachweise (z.B. vor dem 14.02.2012 ausgestellte Abschlusszeugnisse) gelten nur noch bis 26.11.2015.
Achtung: Bis zum 26.05.2015 müssen deshalb alle bisher sachkundigen Anwender einen entsprechenden neuen Sachkundenachweis beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) beantragen. Das für Sie zuständige AELF finden sie unter diesem Link: http://www.stmelf.bayern.de/ministerium/004545/
Die Vorschriften gelten auch für Abgeber von Pflanzenschutzmitteln und für Berater im Pflanzenschutz.
Für die Beantragung des neuen Sachkundenachweises gilt das Wohnortprinzip:
Auch Anwender und Berater müssen sich insoweit an ihr zuständiges örtliches Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wenden.
Mit dem Antrag ist das Zeugnis oder der Ausbildungsnachweis einzureichen, mit dem der Antragsteller die Sachkunde erlangt hat. In der Regel genügt hier die Vorlage einer Kopie. Anträge können derzeit nur per Post, Fax oder E-Mail an das zuständige AELF gestellt werden. Nach Prüfung erhält der Antragsteller einen kostenpflichtigen Bescheid (Kosten 30 Euro). Der neue Sachkundenachweis kann aber frühestens ab September 2014 versandt werden, da er bundesweit zentral von einem Dienstleister erstellt wird und hierfür erst die Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt soll dann auch eine Online-Antragstellung für diejenigen möglich sein, die nicht das oben beschriebene schriftliche Verfahren wählen wollen sondern die Antragstellung online abwickeln möchten.
Ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich. Weitere Ausnahmen gibt es im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, bei einfachen Hilfstätigkeiten unter Anleitung, bei der Wildschadensabwehr durch nichtberufliche Anwender.
2. Fortbildungsmaßnahmen sind Pflicht
Alle, die bereits am 14.02.2012 sachkundig waren - also auch Apotheker, Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte -, müssen bis spätestens 31.12.2015 eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme im Pflanzenschutz besucht haben, um ihre Sachkunde zu behalten. Anschließend ist dann immer einmal innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine Fortbildungsmaßnahme zu besuchen.
Dokumente und Downloads zum Thema Sachkunde im Pflanzenschutz