CookieEinstellungen

Archiv

Suchen


Alle Artikel

Sachkunde im Pflanzenschutz

11.02.2014 09:58 Uhr

Eine Person darf nur Pflanzenschutzmittel anwenden, wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt. Die bisherigen Nachweise (z.B. vor dem 14.02.2012 ausgestellte Abschlusszeugnisse) gelten nur noch bis 26.11.2015.

 

Achtung: Bis zum 26.05.2015 müssen deshalb alle bisher sachkundigen Anwender einen entsprechenden neuen Sachkundenachweis beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) beantragen. Das für Sie zuständige AELF finden sie unter diesem Link: www.stmelf.bayern.de/ministerium/004545/

1. Sachkundenachweis - alle müssen die neue Karte beantragen!

Eine Person darf nur Pflanzenschutzmittel anwenden, wenn sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten Sachkundenachweis verfügt. Die bisherigen Nachweise (z.B. vor dem 14.02.2012 ausgestellte Abschlusszeugnisse) gelten nur noch bis 26.11.2015.

Achtung: Bis zum 26.05.2015 müssen deshalb alle bisher sachkundigen Anwender einen entsprechenden neuen Sachkundenachweis beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) beantragen. Das für Sie zuständige AELF finden sie unter diesem Link: http://www.stmelf.bayern.de/ministerium/004545/
Die Vorschriften gelten auch für Abgeber von Pflanzenschutzmitteln und für Berater im Pflanzenschutz.
Für die Beantragung des neuen Sachkundenachweises gilt das Wohnortprinzip:

Auch Anwender und Berater müssen sich insoweit an ihr zuständiges örtliches Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wenden.

Mit dem Antrag ist das Zeugnis oder der Ausbildungsnachweis einzureichen, mit dem der Antragsteller die Sachkunde erlangt hat. In der Regel genügt hier die Vorlage einer Kopie. Anträge können derzeit nur per Post, Fax oder E-Mail an das zuständige AELF gestellt werden. Nach Prüfung erhält der Antragsteller einen kostenpflichtigen Bescheid (Kosten 30 Euro). Der neue Sachkundenachweis kann aber frühestens ab September 2014 versandt werden, da er bundesweit zentral von einem Dienstleister erstellt wird und hierfür erst die Voraussetzungen geschaffen werden müssen. Ab diesem Zeitpunkt soll dann auch eine Online-Antragstellung für diejenigen möglich sein, die nicht das oben beschriebene schriftliche Verfahren wählen wollen sondern die Antragstellung online abwickeln möchten.

Ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich. Weitere Ausnahmen gibt es im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, bei einfachen Hilfstätigkeiten unter Anleitung, bei der Wildschadensabwehr durch nichtberufliche Anwender.

2. Fortbildungsmaßnahmen sind Pflicht

Alle, die bereits am 14.02.2012 sachkundig waren - also auch Apotheker, Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte -, müssen bis spätestens 31.12.2015 eine anerkannte Fortbildungsmaßnahme im Pflanzenschutz besucht haben, um ihre Sachkunde zu behalten. Anschließend ist dann immer einmal innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine Fortbildungsmaßnahme zu besuchen.

Dokumente und Downloads zum Thema Sachkunde im Pflanzenschutz

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Presse

Mia Isabel Hämäläinen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 61
  • Telefax:
    089 92 62 - 905
Marion Resch
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 87
  • Telefax:
    089 92 62 - 905

vormittags: Mo., Di., Mi., Do.

Janet Schulz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 47
  • Telefax:
    089 92 62 - 905

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Informationen zu Ihrem Nutzerverhalten gehen an unsere Partner zum Zwecke der Nutzung für Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die sie unabhängig von unserer Website von Ihnen erhalten oder gesammelt haben. Um diese Cookies zu nutzen, benötigen wir Ihre Einwilligung welche Sie uns mit Klick auf „Alle Cookies akzeptieren“ erteilen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.

Hinweis auf Datenverarbeitung in den USA durch Videodienst Vimeo: Wenn Sie auf "Alle Cookies akzeptieren“ klicken, willigen Sie zudem ein, dass ihre Daten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO in den USA verarbeitet werden dürfen. Die USA gelten nach derzeitiger Rechtslage als Land mit unzureichendem Datenschutzniveau. Es besteht das Risiko, dass Ihre Daten durch US-Behörden, zu Kontroll- und zu Überwachungszwecken, verarbeitet werden. Derzeit gibt es keine Rechtsmittel gegen diese Praxis vorzugehen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.