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216 km sind zu viel für eine un­ver­zügliche Kranken­haus­versorgung

| Apothekenbetrieb und Recht

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts

Der von einem Krankenhaus mit einer Apotheke geschlossene Vertrag über die Arznei­mittel­versorgung des Kranken­hauses kann nur genehmigt werden, wenn die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus liegt. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Kranken­haus­apotheke in Ahlen soll Krankenhaus in Bremen versorgen

Die Klägerin ist Trägerin eines Kranken­hauses in Münster, das über die kranken­haus­eigene Apotheke in Ahlen mit Arznei­mitteln versorgt wird. Die Klägerin beabsichtigt, auch ein Kranken­haus in Bremen durch ihre Apotheke zu versorgen. Dem zu diesem Zweck geschlossenen Versorgungs­vertrag mit dem Kranken­haus­träger in Bremen versagte das beklagte Land die Genehmigung, weil bei der Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus (216 km) nicht sicher­gestellt sei, dass Arzneimittel und pharma­zeutische Beratungs­leistungen im Notfall unverzüglich zur Verfügung gestellt würden. Das Verwaltungs­gericht hat die Klage auf Genehmigung des Versorgungs­vertrags abgewiesen, das Ober­verwaltungs­gericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten zum Bundes­verwaltungs­gericht hatte Erfolg und führte zur Wieder­herstellung des erst­instanzlichen Urteils.

Versorgung durch externe Apotheke bedarf Genehmigung

Nach dem Apotheken­gesetz können Kranken­häuser wählen, ob sie ihre Arznei­mittel­versorgung über eine eigene Kranken­haus­apotheke sicher­stellen oder aber über eine externe öffentliche Apotheke oder die Kranken­haus­apotheke eines anderen Kranken­hauses. Entscheidet sich das Krankenhaus für eine externe Lösung, muss es mit der Apotheke einen Arznei­mittel-Versorgungs­vertrag schließen, der zu seiner Rechts­wirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Voraussetzung für die Genehmigungs­erteilung ist u.a., dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfs­gerecht zur Verfügung stellen kann.

Klares Urteil: 2 bis 3 Stunden sind nicht genehmigungs­fähig

Unverzüglichkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung verlangt, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah im Krankenhaus bereit­stehen müssen. Das bedingt entgegen der Annahme des Ober­verwaltungs­gerichts zwingend, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss; denn die Länge des Transportweges bestimmt - neben weiteren Faktoren wie etwa der Beschaffen­heit der Verkehrs­anbindung - die Transport­dauer maßgeblich. Anders als das Berufungs­gericht meint, kann das Erfordernis der Ortsnähe auch nicht dadurch kompensiert werden, dass im Krankenhaus ein Notfall­depot eingerichtet wird, in dem selten gebrauchte, lebens­wichtige Arzneimittel vorgehalten und bei Bedarf an die Stationen im Krankenhaus abgeben werden. Ein solches Depot, das von Gesetzes wegen eine Apotheke nicht ersetzen darf, kann nicht allen denkbaren medizinischen Notfall­situationen Rechnung tragen. Die Genehmigungs­voraussetzung einer unver­züglichen Arznei­mittel­belieferung bezweckt aber, gerade auch für Fälle eines plötzlich auftretenden, nicht absehbaren Bedarfs die zeitnahe Bereit­stellung dringend benötigter Arzneimittel durch die Apotheke sicherzustellen. Hiernach hat der Beklagte die Genehmigung des von der Klägerin vorgelegten Versorgungs­vertrags zu Recht abgelehnt. Bei der Entfernung der Apotheke in Ahlen zum Krankenhaus in Bremen von 216 km und einem zudem stau­anfälligen Transportweg (Autobahn A 1) ist eine unverzügliche Medikamenten­bereit­stellung, die nach den als Anhalts­punkt heran­zuziehenden fachlichen Einschätzungen (u.a. Empfehlungen der Bundes­apotheker­kammer, des Bundes­verbands der klinik- und heim­versorgenden Apotheker und des Bundes­verbands Deutscher Kranken­haus­apotheker) nicht viel mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen sollte, nicht mehr gewähr­leistet. Darüber hinaus erfüllt der Versorgungs­vertrag bei der gegebenen Entfernung auch nicht die weitere Genehmigungs­voraussetzung, dass das Krankenhaus­personal durch den Leiter der Kranken­haus­apotheke (oder einem von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke) im Bedarfsfall unverzüglich vor Ort im Krankenhaus pharmazeutisch beraten werden kann.

BVerwG 3 C 24.11 - Urteil vom 30. August 2012

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