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ACA Müller muss auf die Genehmigungspflicht hinweisen

| Apothekenbetrieb und Recht

Im August 2011 schrieb die ACA Müller ADAG Pharma GmbH, Hilzingen, Apotheken an und warb für eine Beteiligung an deren Arznei­mittel­exportkonzept. Nach diesem Werbe­schreiben sei es den Apotheken „ohne zusätzlichen Personal­aufwand“ und „ohne zusätzliche Investition oder Kapital­aufwand“ möglich, als Apotheke beim Hersteller oder Großhändler bestimmte Arzneimittel zu bestellen und zum Zwecke des Exportes an die ACA Müller ADAG Pharma GmbH, Hilzingen, weiterzuveräußern.

Da aber der Erwerb zur Weiter­veräußerung eine nicht apotheken­übliche Groß­handels­tätigkeit darstellt und ein Arznei­mittel­großhandels­tätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis eine Straftat darstellen kann, wurde die ACA Müller ADAG Pharma GmbH aufgefordert, zukünftig bei entsprechenden Werbe­schreiben an Apotheken auf die Erlaubnis­pflicht dieses Vorgangs gem. § 52a AMG hinzuweisen. Nachdem die über die Wett­bewerbs­zentrale eingeforderte Erklärung nicht abgeben wurde, wurde zunächst zusammen mit der Landes­apotheker­kammer Baden-Württemberg über die Wett­bewerbs­zentrale Klage zum Landgericht Konstanz erhoben, um der ACA Müller ADAG Pharma GmbH, Hilzingen, gerichtlich aufzugeben, über den tatsächlichen Aufwand sowie die tatsächlichen Bedingungen zur Teilnahme an diesem Export­konzept korrekt zu informieren. Daraufhin hat die ACA Müller ADAG Pharma GmbH am 15.12.2011 bei Übernahme sämtlicher zusätzlicher Kosten der Klage­erhebung die straf­bewehrte Unter­lassungs­klärung doch noch abgegeben.

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