Im August 2011 schrieb die ACA Müller ADAG Pharma GmbH, Hilzingen, Apotheken an und warb für eine Beteiligung an deren Arzneimittelexportkonzept. Nach diesem Werbeschreiben sei es den Apotheken „ohne zusätzlichen Personalaufwand“ und „ohne zusätzliche Investition oder Kapitalaufwand“ möglich, als Apotheke beim Hersteller oder Großhändler bestimmte Arzneimittel zu bestellen und zum Zwecke des Exportes an die ACA Müller ADAG Pharma GmbH, Hilzingen, weiterzuveräußern.
Da aber der Erwerb zur Weiterveräußerung eine nicht apothekenübliche Großhandelstätigkeit darstellt und ein Arzneimittelgroßhandelstätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis eine Straftat darstellen kann, wurde die ACA Müller ADAG Pharma GmbH aufgefordert, zukünftig bei entsprechenden Werbeschreiben an Apotheken auf die Erlaubnispflicht dieses Vorgangs gem. § 52a AMG hinzuweisen. Nachdem die über die Wettbewerbszentrale eingeforderte Erklärung nicht abgeben wurde, wurde zunächst zusammen mit der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg über die Wettbewerbszentrale Klage zum Landgericht Konstanz erhoben, um der ACA Müller ADAG Pharma GmbH, Hilzingen, gerichtlich aufzugeben, über den tatsächlichen Aufwand sowie die tatsächlichen Bedingungen zur Teilnahme an diesem Exportkonzept korrekt zu informieren. Daraufhin hat die ACA Müller ADAG Pharma GmbH am 15.12.2011 bei Übernahme sämtlicher zusätzlicher Kosten der Klageerhebung die strafbewehrte Unterlassungsklärung doch noch abgegeben.