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EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Preisbindung

| Apothekenbetrieb und Recht

Die deutschen Preis­bindung gilt grundsätzlich auch dann, wenn ver­schreibungs­pflichtige Arzneimittel von einer Versand­apotheke im EU-Ausland in Deutschland abgegeben werden. Das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in Karlsruhe entschieden.

Deutsche Apothekerin klagt

Im konkreten Fall hatte eine Apotheke aus Deutschland gegen die nieder­ländische Versand­apotheke Europa Apotheek Venlo geklagt. Diese hatte über das Internet Medikamente für den deutschen Markt angeboten und mit einem Bonussystem geworben: Der Kunde sollte beim Kauf ver­schreibungs­pflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus von 3% des Warenwertes, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15,00 € pro verordneter Packung erhalten. Der Bonus sollte mit dem Rechnungs­betrag oder im Rahmen einer künftigen Bestellung verrechnet werden.

Die Klägerin, die im Inland eine Apotheke betreibt, sah darin einen Verstoß gegen die im Arznei­mittel­recht für ver­schreibungs­pflichtige Arzneimittel geltenden Preis­bindungs­vorschriften. Sie verklagte die Versand­apotheke auf Unterlassung der Ankündigung und Gewährung von Boni.

Klare Entscheidung

Die Richter des Gemeinsamen Senats gaben der Apothekerin Recht: Die Vorschriften des Arznei­mittel­gesetzes stehen nicht im Widerspruch zum Europa­recht und können daher ausländische Versand­apotheken, die ver­schreibungs­pflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arznei­mittel­preisrecht unterwerfen.

Widersprüchliche Urteilslage

Zuvor hatte bereits der I. Zivilsenat des BGH in dieser Frage beraten und sich grundsätzlich für eine Gültigkeit der deutschen Preisbindung auch bei ausländischen Versand­apotheken ausgesprochen. Der 1. Senat des BSG hatte jedoch 2008 in anderem Zusammen­hang entschieden, dass das deutsche Arznei­mittel­preisrecht nicht für Versand­apotheken gilt, die aus dem europäischen Ausland Arzneimittel an deutsche Verbraucher schicken. Aufgrund der wider­sprüchlichen Urteilslage wurde die Entscheidung dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt.

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