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Gerichte untersagen „Pick-up-Modell“ einer ausländischen Versand­apotheke in deutscher Apotheke!

| Apothekenbetrieb und Recht

Vorsicht bei anders­lautenden Auskünften!

Eine bayerische Apotheke hatte mit einer ausländischen Versand­apotheke dergestalt kooperiert, dass Kunden bei ihr per Auftrag verschreibungs­pflichtige Arznei­mittel dieser ausländischen Versand­apotheke bestellen konnten. Diese wurden dann am Folgetag mit einer Rechnung der Versand­apotheke bei Übernahme von pharma­zeutischer Beratung und Rezept­kontrolle durch die deutsche Apotheke unter Missachtung der deutschen Arznei­mittel­preis­verordnung abgegeben.

Die zuständige Apotheken­aufsicht hat es daraufhin der deutschen Apotheke untersagt, sowohl Arzneimittel auf fremde Rechnung einer anderen, ausländischen Apotheke abzugeben, als auch bei der Abgabe vom deutschen Preis­recht abzuweichen. Die für sofort vollziehbar erklärte Unter­sagungs­verfügung wurde mit Entscheidung des Verwaltungs­gerichtes München vom 16.12.2009 im Hinblick auf das Preisrecht und das Verbot, apotheken­pflichtige Arzneimittel auf fremde Rechnung abzugeben, sowohl in der Haupt­sache als auch hinsichtlich der Anordnung des Sofort­vollzuges bestätigt. Begründet wurde das Verbot der Abgabe auf fremde Rechnung v. a. mit § 7 ApoG. Danach ist der Apotheker ausschließlich zur Leitung seiner Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet und darf sich daher insbesondere nicht von gewerblichen Interessen Dritter leiten lassen und auch den eigenen gesetzlichen Versorgungs­auftrag nicht hinten anstellen. Eine Verquickung des Apotheken­betriebes mit fremden Geschäften birgt zudem nicht hinnehmbare Gefahren für die Volks­gesundheit. Dies betrifft z. B. auch Haftungs­fragen etwa bei einer Falschabgabe oder bei Beratungs­fehlern. Wir werden nach Verkündung des für Ende Januar 2012 erwarteten Urteils in zweiter Instanz erneut berichten.

Auch ein von Mitbewerbern vor Ort initiiertes Wett­bewerbs­verfahren hat zu einer Entscheidung des Ober­landes­gerichtes München vom 28.10.2010 geführt. Da die arznei­mittel­rechtliche Verantwortung für die Abgabe bei der abgebenden Präsenz­apotheke liegt, hat das OLG München konsequenter­weise auch die Anwendbarkeit der auf § 78 Arzneimittel­gesetz fußenden Arznei­mittel­preis­verordnung bejaht. Dabei kommt es nach zutreffender Sicht des Gerichtes wegen der Abgabe­verantwortung der Präsenz­apotheke vor Ort gar nicht mehr auf die ebenfalls für 2012 zu erwartende Entscheidung des Großen Senat der Obersten Gerichte an, ob die Arznei­mittel­preis­verordnung auch für ausländische Versand­apotheken gilt.

Ohnehin beabsichtigt der Gesetzgeber nach heutigem Stand, mit einer in 2012 erforderlichen Änderung des Arzneimittel­gesetzes klarstellend im Gesetz festzuschreiben, dass das deutsche Arznei­mittel­preis­recht auch für ausländische Apotheken gelten soll.

Die Entscheidung des OLG München ist mittlerweile in dem Punkt rechtskräftig, dass es der deutschen Apotheke untersagt ist, vom deutschen Preis­recht abzuweichen. Soweit die Entscheidung entgegen der ersten Instanz die Abgabe von Arzneimitteln auf fremde Rechnung nicht untersagt hat, wird der BGH hierzu bereits am 12. Januar nächsten Jahres verhandeln. Dieser wird sich dann auch mit der vom OLG München nicht erörterten Vorschrift des § 7 ApoG zu befassen haben.

Da solche Modelle von bestimmten Anbietern aktuell als unbedenklich beworben werden, weisen wir darauf hin, dass Verstöße nicht nur – wie oben beschrieben – mittels Unter­sagungs­verfügung der Aufsichts­behörde oder durch einen Mitbewerber beanstandet werden können, sondern dass auch die Kammer alle rechtlich gebotenen Möglichkeiten ergreifen wird.

So wird derzeit auf Hinweis u. a. der BLAK von der Wett­bewerbs­zentrale eine bayerische Apotheke, die sich an dem sog. Vorteil24-Konzept bereits beteiligt, auf Unterlassen verklagt.

Spätestens nach einer das VG München bestätigenden Entscheidung des Bayerischen Verwaltungs­gerichts­hofes ist auch mit weiteren aufsichts­rechtlichen Unter­sagungs­verfügungen zu rechnen. Das Bayerische Gesundheits­ministerium teilt unsere Auffassung, dass eine Teilnahme an derartigen Konzepten gegen geltendes Apotheken­recht verstößt.

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