Aus gegebenem Anlass weist die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände darauf hin, dass der elektronische Heilberufsausweis (HBA) ein personenbezogenes Dokument ist und ausschließlich durch diejenige Person verwendet werden darf, für die er ausgestellt wurde. Eine Weitergabe des HBA an andere Personen innerhalb der Apotheke ist unzulässig.
Der HBA weist die persönliche Berufszugehörigkeit der jeweiligen Inhaberin oder des jeweiligen Inhabers in der Telematikinfrastruktur nach. Er dient insbesondere der sicheren Authentifizierung und ggf. der qualifizierten elektronischen Signatur. Der HBA ist daher nicht mit der SMC-B gleichzusetzen, die der Authentisierung der Leistungserbringerinstitution dient. Während die SMC-B der Apotheke als Institution zugeordnet ist, ist der HBA gerade auf eine konkrete natürliche Person personalisiert.
Die Aussage, „ein HBA reiche für die Apotheke aus“, ist deshalb rechtlich unzutreffend. Ein HBA darf nicht apothekenintern „herumgereicht“, gemeinschaftlich genutzt oder zur Authentifizierung bzw. Signatur durch andere Personen eingesetzt werden. Ebenso wenig dürfen die zur Nutzung erforderlichen Zugangsdaten, insbesondere PINs, an andere Personen weitergegeben werden.
Ein solches Vorgehen widerspricht dem Zweck des HBA und gefährdet die Nachvollziehbarkeit der Zugriffe in der Telematikinfrastruktur. Elektronisch protokollierte Zugriffe und Erklärungen müssen der tatsächlich handelnden Person zugeordnet werden können. Wird ein fremder HBA verwendet, entsteht der unzutreffende Eindruck, die im Zertifikat ausgewiesene Person habe den jeweiligen Zugriff oder die jeweilige Handlung vorgenommen.
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände weist ausdrücklich darauf hin, dass die unbefugte Nutzung eines fremden HBA erhebliche rechtliche Risiken begründen kann. Dies betrifft insbesondere aufsichts- und ordnungsrechtliche Folgen sowie mögliche Konsequenzen im Zusammenhang mit der Abrechnung und der Anerkennung elektronisch ausgelöster Vorgänge. Auch strafrechtliche Bewertungen können im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden.
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände bittet Sie daher sicherzustellen, dass in Ihrer Apotheke jeder HBA ausschließlich durch die jeweilige Ausweisinhaberin bzw. den jeweiligen Ausweisinhaber genutzt wird. Soweit für betriebliche Abläufe mehrere Personen HBA-pflichtige Anwendungen nutzen müssen, ist organisatorisch sicherzustellen, dass die hierfür jeweils berechtigten Personen über einen eigenen HBA verfügen und diesen nur persönlich einsetzen.