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Rezeptbezogene Boni sind berufsrechtswidrig!

| Apothekenbetrieb und Recht

Mit Urteil vom 08.02.2012 (Az.: BG-Ap 8/11 – nicht rechtskräftig) hat das Berufs­gericht für die Heilberufe beim Land­gericht Nürnberg-Fürth einen Apotheker wegen seines an Kunden unterbreiteten Angebots der „Easy-Rezeptprämie“ und des damit begangenen Verstoßes gegen das Berufsrecht verurteilt. Das Gericht verhängte eine Geldbuße in Höhe von 5.000,-- €. Der Apotheker hatte mehrfach damit geworben, pro ver­schreibungs­pflichtigem Arzneimittel einen Einkaufs­gutschein in Höhe von 1,00 Euro, einlösbar bei einem Folgegeschäft, maximal 3 Euro pro Rezept, zu verschenken.

Verstoß gegen geltendes Preisrecht fest­gestellt

Der BGH hat bereits mit mehreren Entscheidungen vom 09.09.2010 rechtskräftig festgestellt, dass auch bei solchen Modellen ein Verstoß gegen zwingendes Preis­recht vorliegt, bei denen zunächst formal der korrekte Preis verlangt wird, in einem Folgegeschäft dann aber ein geldwerter, in Euro/Cent messbarer Vorteil gewährt wird.

Das Berufs­gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der BGH rezept­bezogene Boni bis zu einem Euro wettbewerbs­rechtlich nicht untersagen konnte. Es hat gleichzeitig festgestellt, dass die vom BGH zur Begründung herangezogene Spür­barkeits­grenze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Berufsrecht nicht existiert und daher aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen zwingendes Preisrecht auch gegen das Berufsrecht verstoßen wurde. Zudem hat das Gericht hervor­gehoben, dass der Verstoß gegen geltendes Preisrecht auch vom BGH als unlauter im Sinne des Wett­bewerbsr­echtes angesehen wurde. Die ausschließlich im Wett­bewerbs­recht geltende Spürbarkeitsgrenze diene primär dem Zweck, die Wett­bewerbs­senate in bestimmten Fällen zu entlasten. Diese Funktion könne aber keine Auswirkungen auf das Berufsrecht haben.

Berufs­rechtliche Ahndung möglich

Das Berufs­gericht setzte sich ausführlich auch mit der zum Teil wider­sprüchlichen verwaltungs­gerichtlichen Rechtsprechung der Ober­verwaltungs­gerichte Magdeburg vom 13. Juli 2011, Lüneburg vom 08. Juli 2011 und Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2011 auseinander und hatte auch Kenntnis von der anders­lautenden berufs­gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungs­gerichts Mainz.

Das Gericht hat den Verstoß gegen das Preisrecht aber im Ergebnis als so gravierend eingestuft, dass die berufsrechtliche Ahndung nicht ermessens­fehlerhaft war und die verhängte Geldbuße in Höhe von 5.000,-- € wegen des hinter dem Arzneimittel­preisrecht stehenden Gesetzes­zweckes auch als verfassungs- und europa­rechts­konform anzusehen ist.

BLAK begrüßt die Entscheidung

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Die Bayerische Landes­apotheker­kammer sieht sich darin bestärkt, dass ein höchst­richterlich festgestellter Verstoß gegen das Preisrecht von den hierfür zuständigen Stellen weiterhin beanstandet werden kann. Mit einer anders­lautenden Entscheidung ginge zudem eine faktische, grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehaltende Aufhebung geltenden Rechts einher. Betrachtet man weiter, dass die Zuzahlung eines gesetzlich Versicherten pro ver­schreibungs­pflichtigem Arzneimittel zwischen fünf und zehn Euro liegt, stellt der mittelbare Preis­nachlass für den Patienten durchaus beachtliche 10 % bis 20 % Ersparnis dar. Bei von der Zuzahlung befreiten Patienten ist der Bonus als reiner Hinzuverdienst noch offensichtlicher geeignet, die Preis­bindung spürbar zu unterlaufen und muss demnach beanstandet werden können.

Auch das von der Verteidigung vorge­brachte Argument des „fairen Wettbewerbs“ mit ausländischen Versendern kann nach unserer Auffassung nicht greifen. Zum einen steht noch die Entscheidung des Gemeinsamen Senats zur Anwendbar­keit des deutschen Preis­rechts aus und der Gesetz­geber plant unabhängig davon demnächst noch eine entsprechende Klarstellung im Arznei­mittel­gesetz.

Zum anderen greift ein solcher Bonus auch in den lokalen Wettbewerb ein und schwächt diejenigen vor Ort, die sich an geltendes Recht halten. Dass dies mitunter auch die wohnort­nahe Versorgung schwächen kann, werden all diejenigen bestätigen können, die einen entsprechenden Kunden­rückgang im Umfeld solcher Akteure zu verzeichnen haben. Um im Sinne des Verbraucher­schutzes aber eine flächen­deckende Versorgung auch auf dem Land dauerhaft gewährleisten zu können, muss im Sinne des hinter der Arznei­mittel­preisver­ordnung stehenden Gesetzes­zweckes ein Verstoß gegen das zwingende Preisrecht zu beanstanden sein.

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