Im Bundesgesetzblatt vom 19. Oktober 2020 ist das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur verkündet worden. Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) ist am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten.
Neben vielen weiteren Regelungen, insbesondere im Zusammenhang mit elektronischen Verordnungen (eRezept beziehungsweise eVerordnung) und der elektronischen Patientenakte (ePA), enthält das Gesetz das von den Apothekerinnen und Apothekern geforderte, umfassende Makelverbot für Verschreibungen auch in elektronischer Form. Dazu wird das bestehende Abspracheverbot in § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) auf Dritte erweitert. Bislang galt das Verbot nur zwischen Apotheke und Arzt oder anderen zur Heilkunde berechtigten Personen, insbesondere Zahnarzt und Heilpraktiker. Rechtlich unterbunden ist nun eine Umgehung des Abspracheverbotes durch Einschalten von Unternehmen oder Personen, die nicht selbst Angehörige der Heilberufe sind.
Gewerblicher Vermittlung von Rezepten ein Riegel vorgeschoben
Nach § 11 Abs. 1a ApoG (neu) ist es diesen Dritten nun auch untersagt, Verschreibungen zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten - auch in elektronischer Form. Ferner verbietet das Gesetz diesen Dritten im Zusammenhang mit Verschreibungen, für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren. Einer gewerblichen Vermittlung von Rezepten ist damit endlich ein Riegel vorgeschoben worden.
Makelverbot umfasst auch ausländische Versandapotheken
Solche Absprachen nach sind aber nur dann unzulässig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach der Gesetzesbegründung wird dazu beispielsweise auf § 12a ApoG (Heimversorgungsvertrag), § 140a Sozialgesetzbuch V (SGB V - Verträge über besondere Versorgungsformen) und § 192 Abs. 3 Nr. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG - Direktabrechnung für PKV-Versicherte) hingewiesen. Also auf die Fälle, in denen eine Absprache über die Rezeptsammlung und -zuweisung gesetzlich vorgeschrieben - wie etwa nach § 12a ApoG zwischen Heim und Apotheke - oder zumindest erlaubt ist. Weiter hat der Gesetzgeber bestimmt, dass das Makelverbot auch für ausländische Versandapotheken gilt. Er hat damit ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aufgegriffen, wonach der bisherige Wortlaut des § 11 ApoG dies noch nicht geregelt hatte.
Verbot gilt auch für gesetzliche Krankenkassen inklusive Hilfsmittel
Ergänzt werden die Regelungen im ApoG durch Vorgaben im SGB V für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. So wird es Vertragsärzten und Krankenkassen künftig gemäß der §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 6 SGB V untersagt, Versicherte dahingehend zu beeinflussen, Verordnungen, auch in elektronischer Form, bei bestimmten Apotheken oder sonstigen Leistungserbringern einzulösen oder eine entsprechende Zuweisung vorzunehmen. Dies gilt, soweit keine entsprechende gesetzliche Bestimmung existiert dies zulässt oder soweit im Einzelfall medizinische Gründe für eine Zuweisung bestehen. Mit dieser Ergänzung gilt das Verbot sowohl für den Arzneimittel- als auch den Hilfsmittelbereich.