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Verpflichtende Dosierungsanweisung auf Verschreibungen Regelung gilt ab November - Verpflichtende Angabe gilt für GKV, PKV und Selbstzahler - Beitrag aktualisiert am 27. November

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Mit Wirkung zum 1. November 2020 gelten gemäß der Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) neue Regelungen bezüglich der Pflichtangaben gemäß § 2 AMVV auf Verschreibungen. Verkündet wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I) Nr. 37 vom 31.10.2019 ab Seite 1490.

Neben den bisher geforderten Pflichtangaben ist ab dem 1. November 2020 zwingend die Angabe der Dosierung auf Verordnungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel gefordert. Die Angabe der Dosierung kann entfallen, wenn

  • dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und die verschreibende Person dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht hat.
  • das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.

Auch ein auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherter Medikationsplan beziehungsweise ein von der Apotheke mittels der elektronischen Gesundheitskarte ausgedruckter Medikationsplan gilt als schriftliche Dosierungsanweisung im Sinne der Neuregelung.

Ausnahme auch für Rezepturarzneimittel

Durch entsprechende Ergänzung in § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV wird weiterhin klargestellt, dass die Gebrauchsanwei­sung dann nicht erforderlich ist, wenn es sich um in der Apotheke herzustellende Arzneimittel (Rezepturarzneimittel) handelt, welche unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben werden.

Die verpflichtende Angabe der Dosierung gilt für alle Verordnungen über verschreibungspflichtige Arzneimittel - unabhängig davon, ob diese zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der privaten Krankenversicherung oder an Selbstzahler abgegeben werden.

Für Betäubungsmittel (BtM)-Rezepte gelten die Vorgaben der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) unverändert fort. Hier ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 bereits die Angabe einer Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder der Hinweis auf eine dem Patienten übergebene, schriftliche Gebrauchsanweisung vorgeschrieben.

Umgang mit fehlenden Angaben:

  • Die Angabe der Dosierung beziehungsweise der Gebrauchsanweisung kann im dringenden Fall und wenn eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist, durch den Apotheker entsprechend ergänzt werden.
  • Der Hinweis auf einen das verschriebene Arzneimittel umfassenden Medikationsplan oder auf eine schriftliche Dosierungsanweisung kann vom Apotheker immer auch ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person ergänzt werden, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind.
  • Für fehlende Angaben auf BtM-Rezepten gelten weiterhin die Vorgaben gemäß § 12 Abs. 2 BtMVV, sodass für Ergänzungen/Korrekturen zur Gebrauchsanweisung die Rücksprache mit der verschreibenden Person erforderlich ist. Für weitere Informationen siehe auch  das„Merkblatt zur Betäubungsmittelverschreibungs­verordnung“, verfügbar nach dem Login unter dem Reiter Download mit der Dokument-ID: 154.
  • Bitte beachten Sie: Nach Auffassung des BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) ist die Angabe „Dj“ auf BtM-Rezepten als Hinweis auf eine schriftliche Gebrauchsanweisung nicht ausreichend (vgl. auch Information der KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) vom 22.10.2020 unter https://www.kbv.de/html/1150_48832.php).
  • Regelungen in den jeweiligen Lieferverträgen hierzu sind entsprechend zu beachten.

Hinweis: Aktualisierung vom 27. November 2020 blau hervorgehoben.

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