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Notdienst der Apotheken nicht durch Parallelstrukturen schwächen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG) weist Verbesserungsbedarf auf

| Pressemitteilungen

Mit Blick auf die aktuellen Pläne der Bundesregierung zur Umstellung der Notfallversorgung sorgt sich die Bundesapothekerkammer um die Patientenversorgung zu Notdienstzeiten und an Wochenenden.

„Wir versorgen pro Notdienst mit rund 1.000 Apotheken insgesamt etwa 20.000 Menschen. Unser Notdienst darf durch die Schaffung neuer Parallelstrukturen nicht geschwächt werden“, sagt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Bundesapothekerkammer. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (NotfallG) sieht die Etablierung von Parallelstrukturen in der Nähe von Notfallzentren vor. Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat dazu heute eine Stellungnahme abgegeben. 

Hoffmann: „Wir begrüßen es, dass die Verzahnung des ambulanten und des stationären Notdienstes verbessert werden soll, insbesondere um Fehl- oder Doppelinanspruchnahmen zu vermeiden. Der vorgelegte Referentenentwurf ist allerdings nur bedingt geeignet, den Besonderheiten der Arzneimittelversorgung in Notfällen angemessen Rechnung zu tragen. Insbesondere berücksichtigt der Entwurf das funktionierende System der Dienstbereitschaft durch öffentliche Apotheken nicht.“ 

Hoffmann weiter: „Der Referentenentwurf sieht vor, Parallelstrukturen zu schaffen und diese über den Nacht- und Notdienstfonds der Apotheken zu finanzieren. Das lehnen wir ab, denn es vermindert die Mittel für den flächendeckenden Notdienst der Apotheken. Zudem würden Parallelstrukturen in der Nähe von Notfallzentren dafür sorgen, dass weniger Patientinnen und Patienten in die anderen Notdienstapotheken kämen. Das schwächt das funktionierende Nacht- und Notdienstsystem und zerstört bestehende Versorgungsstrukturen.“ 

Im Jahr 2024 leisteten die Apotheken vor Ort insgesamt etwa 380.000 Notdienste. In der bestehenden Notdienstversorgung sind alle Apotheken zur Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Apothekerkammer teilt ein, welche Apotheke nachts oder an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines definierten Gebietes den Notdienst übernimmt. Für die Umsetzung des Notdiensts verantwortlich ist der jeweilige Apothekenleiter. Die Mehrheit der Patientinnen und Patienten kommt ohne vorherigen Arztkontakt in die Notdienstapotheke.  

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ABDA. 

ABDA-Pressemitteilung

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