Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass gemäß § 12e Abs. 1 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Menschen mit Assistenzhunden unter anderem der Zutritt zu Apotheken nicht verweigert werden darf, weil sie einen Assistenzhund mitführen, das heißt auch der Assistenzhund muss die Offizin betreten dürfen.
Assistenzhunde sind ausgebildete Hunde, die Menschen mit Behinderungen begleiten und ihnen insbesondere das Bewegen im öffentlichen Raum erleichtern. Sie sind als Assistenzhunde zu kennzeichnen, wofür ab dem 01.01.2025 das durch Anlage 10 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) festgelegte Symbol zu verwenden ist.
Bis zum 31.12.2024 genügt auch jedes andere Kennzeichen, das zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dem Hund um einen Assistenzhund handelt, § 26 Abs. 3 AHundV. Die bloße Bezeichnung als Assistenzhund durch den Apothekenbesucher ist nicht ausreichend.
Generelle hygienische Bedenken wegen des Assistenzhundes rechtfertigen grundsätzlich keine Zutrittsverweigerung zur Offizin. Lediglich im Einzelfall (zum Beispiel aggressives Verhalten oder ungepflegter Zustand des Hundes) darf einem Menschen der Zutritt wegen seines Assistenzhundes verwehrt werden. Dann muss jedoch die Arzneimittelversorgung der betroffenen Person auf andere Weise sichergestellt sein, zum Beispiel durch das Angebot einer Botenzustellung, die Arzneimittelabgabe durch die Notdienstklappe oder andere geeignete Mittel.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.