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Hinweise zur Fortschreibung der „Open House“-Rahmenverträge der Landesapothekerkammern zur Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen (HBA) und SMC-B

22.02.2024 09:31 Uhr

Die Landesapothekerkammern sind gesetzlich für die Ausgabe von HBA und SMC-B für ihre Mitglieder verantwortlich. Sie bedienen sich hierzu technischer Dienstleister, mit denen sie im Jahr 2019 im Rahmen eines „Open House“-Modells wettbewerbsneutrale Rahmenvereinbarungen abgeschlossen haben. Die Rahmenverträge bilden die rechtliche Grundlage der zur Kartenausgabe zwischen den Kammermitgliedern und den Dienstleistern geschlossenen Endnutzerverträge.

Die Landesapothekerkammern sind gesetzlich für die Ausgabe von HBA und SMC-B für ihre Mitglieder verantwortlich. Sie bedienen sich hierzu technischer Dienstleister, mit denen sie im Jahr 2019 im Rahmen eines „Open House“-Modells wettbewerbsneutrale Rahmenvereinbarungen abgeschlossen haben. Die Rahmenverträge bilden die rechtliche Grundlage der zur Kartenausgabe zwischen den Kammermitgliedern und den Dienstleistern geschlossenen Endnutzerverträge.

Alle geschlossenen Verträge (Rahmen- und Endnutzerverträge) enden nach Maßgabe der „Open House“-Bestimmungen am 31. Mai 2024.

Für die nächsten fünf Jahre (also bis zum 31. Mai 2029) erfolgt aktuell eine Folgeausschreibung mit Anpassungen an die zwischenzeitlichen technischen und rechtlichen Entwicklungen. Die Endnutzerpreise für HBA und SMC-B bleiben unverändert.

Hinweis: Derzeit liegen uns keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die bereits am Markt befindlichen Anbieter im laufenden Vergabeverfahren keine neuen Rahmenverträge mit den Kammern abschließen würden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Apotheker – wenn sie dies wünschen – Anschlussverträge mit ihrem bisherigen Anbieter abschließen können und ihre Ausweise dann weiter nutzen können. Anders wäre dies lediglich im Fall eines vom Apotheker initiierten Anbieterwechsels, oder falls ein Anbieter keinen neuen Rahmenvertrag mit der jeweiligen Kammer abschließt. Möglicherweise können jedoch neue Anbieter hinzukommen.

Für Kammermitglieder bedeutet dies:

  • Alle bestehenden Endnutzerverträge enden – unabhängig vom Datum ihres Abschlusses – gemäß ihres § 5 Absatz 1 zum 31. Mai 2024.
     
  • Neue Endnutzerverträge können mit denjenigen Anbietern geschlossen werden, die gegenüber der jeweiligen Landesapothekerkammer der neuen Rahmenvereinbarung beigetreten sind. Die Kammermitglieder können dabei grundsätzlich den von ihnen gewünschten Anbieter frei wählen.
     
  • Kammermitglieder, deren Karten zu Beginn der Vertragslaufzeit ausgegeben wurden und deren Zertifikate wegen der fünfjährigen technischen Gültigkeit, mithin zum 31. Mai 2024 auslaufen, müssen mit dem Abschluss eines neuen Endnutzervertrages auch neue Karten beantragen.
     
  • Sollten die Zertifikate der bereits vorhandenen HBA und SMC-B technisch über den 31. Mai 2024 hinaus gültig sein (weil sie später ausgegeben wurden), können diese Karten grundsätzlich weiter genutzt werden, sofern mit dem betreffenden Anbieter ein Anschlussvertrag gemäß den neuen Bedingungen abgeschlossen wird. Sofern dies nicht erfolgt oder der Anbieter gewechselt wird, müssen die Karten nach Vertragsende gesperrt werden. Zur Vermeidung einer Sperrung muss also rechtzeitig vor dem 31.05.2024 ein neuer Endnutzervertrag abgeschlossen werden!

Die Anbieter werden ihre Bestandskunden demnächst voraussichtlich auch direkt kontaktieren und über die erforderlichen Schritte informieren.

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Presse

Mia Isabel Hämäläinen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 61
  • Telefax:
    089 92 62 - 905
Marion Resch
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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vormittags: Mo., Di., Mi., Do.

Janet Schulz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
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