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Preis zum BGH-Urteil: Rabatte und Boni gehören nicht in die Arzneimittel- und Gesundheitsversorgung

17.07.2025 16:41 Uhr

Mit der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus dem Jahr 2016 bestätigt. Damals hatte der EuGH geurteilt, dass die im Arzneimittelgesetz (AMG) festgehaltene Preisbindung aufgehoben werden muss.

Mit der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aus dem Jahr 2016 bestätigt. Damals hatte der EuGH geurteilt, dass die im Arzneimittelgesetz (AMG) festgehaltene Preisbindung aufgehoben werden muss.

Thomas Preis, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, sagt hierzu: „Wir bedauern, dass der klagende Bayerische Apothekerverband damit in seinem Verfahren unterliegt. Vorbehaltlich der Prüfung der schriftlichen Entscheidungsgründe gehen wir aber davon aus, dass es bei der durch das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz eingeführten sozialrechtlichen Preisbindung bleibt. Im Fünften Sozialgesetzbuch ist die Preisbindung gesetzlich festgelegt.“ Preis betont die Bedeutung dieser Preisbindung: „Arzneimittel sind keine schlichte Handelsware, sie sind höchst beratungsbedürftige Produkte mit umfangreichen Risikoprofilen – Rabatte und Boni gehören nicht in die Arzneimittel- und Gesundheitsversorgung. Klar ist auch: Sollte die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Zweifel gezogen werden, wäre die Politik gefordert, schnellstmöglich Lösungen mit uns zu erarbeiten.“

Zur Erklärung: Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat heute über die Zulässigkeit von Bonuszahlungen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel verhandelt (Aktenzeichen I ZR 74/24). Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte im Jahr 2012 vor dem Landgericht München als Kläger geltend gemacht, dass die von einem niederländischen Versandhändler angebotenen Bonusregelungen einen unmittelbaren Preisnachlass darstellen und dadurch in die gesetzlich verankerte Arzneimittelpreisbindung eingreifen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Urteil im Jahr 2024 diese Praxis als wettbewerbswidrig eingestuft. Zugleich hat das OLG München betont, dass die gesetzlichen Regelungen der Arzneimittelpreisbindung den Marktgrundsätzen vorgehen und zur Warenverkehrsfreiheit auch von europäischen Anbietern zu beachten sind. Der beklagte Versandhändler hatte Revision vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der ABDA. 

ABDA-Pressemitteilung

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