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1,5 Meter Mindestabstand, nur ein Kunde auf 20 Quadratmeter Verordnung weitet klar definierte Abstandsregeln auch auf bayerische Apotheken aus

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Die Betreiberin oder der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kundinnen und Kunden eingehalten werden kann. Zudem darf die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kundinnen und Kunden nicht höher sein als eine Person je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Diese Vorgabe wurde mit der Verordnung zur Änderung der zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 28. April 2020 auf alle Ladengeschäfte ausgeweitet und gilt damit auch für Apotheken.

Verordnung

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