Zum 1. Januar 2026 tritt das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Kraft. Apotheken sind in aller Regel von den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) nicht betroffen. Daran ändert sich auch durch die neuen Regelungen grundsätzlich nichts.
Apotheken sind als Vertreiber von Elektrogeräten nach § 17 Absatz 1 ElektroG nur dann verpflichtet, Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen, wenn sie eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern vorhalten. Dabei kommt es maßgeblich auf die Größe der Offizin, nicht jedoch der weiteren Betriebsräume an, sofern diese nicht als Verkaufsräume genutzt werden. Für Versender von Elektrogeräten gilt hiervon abweichend, dass eine Rücknahmepflicht besteht, sofern die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte die Mindestgröße überschreiten. Durch das Gesetz wurde in § 3 Nummer 11 lit. d) ElektroG legaldefiniert, welche Flächen zu den Lager- und Versandflächen zählen. Soweit ersichtlich ändert sich hierdurch nichts gegenüber der bisherigen, von den Aufsichtsbehörden praktizierten, Rechtsanwendung. Wie bisher wird bei der Flächenberechnung auf Flächen abgestellt, die für den Vertrieb von Elektrogeräten genutzt werden. Lediglich im Lebensmittelhandel wird – hiervon abweichend – auf die Gesamtverkaufsfläche abgestellt.
Durch das Gesetz wird zudem in § 18a ElektroG eine spezifische Kennzeichnungspflicht für Rücknahmestellen verankert. Präsenzapotheken sind insofern nur betroffen, sofern sie einer Rücknahmepflicht unterliegen, § 18a Absatz 2 ElektroG.
Werden Elektrogeräte im Versandhandel abgegeben, kommt es nach dem Wortlaut des § 18a Absatz 4 ElektroG demgegenüber nicht darauf an, ob eine Rücknahmepflicht besteht. Dieser stellt nicht auf eine etwaige Rücknahmepflicht ab, sondern lediglich darauf, dass Elektrogeräte im Versandhandel in den Verkehr gebracht werden. Versender haben nach Maßgabe des § 18a Absatz 4 ElektroG das Symbol nach Anlage 3a zum ElektroG in den von ihnen verwendeten Medien, also in der Regel auf dem eigenen Internetangebot, zu verwenden. Sie haben darüber hinaus über die in § 18a Absatz 4 Satz 2 ElektroG genannten Umstände (Abholung bzw. Rücknahme) zu informieren. Soweit Versandanbieter insofern keine Abholung bzw. eine Rücknahme sicherstellen müssen, macht diese Informationspflicht allerdings wenig Sinn. Bis zu einer Klärung der Rechtslage sollten Apotheken, die Elektrogeräte im Wege des Versandhandels in den Verkehr bringen, jedenfalls das Symbol nach Anlage 3 anbringen und – sofern sie weder einer Pflicht zu Abholung oder einer Rücknahmepflicht von Altgeräten unterliegen – auf die Pflicht des Besitzers von Altgeräten nach § 10 Absatz 1 ElektroG hinweisen, diese Geräte einer getrennten Entsorgung zuzuführen.
Sobald wir von der Klärung der Rechtslage in dieser Frage erfahren, werden wir darüber informieren.
Daneben bleibt es bei den Informationspflichten nach § 18 ElektroG, die aber nur einschlägig sind, sofern der Vertreiber zu einer Rücknahme verpflichtet ist.