Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 ist in Bayern die allgemeine Ausgangsbeschränkung entfallen. Stattdessen gilt eine Kontaktbeschränkung mit Distanzgebot. Uns erreichen dazu viele Fragen zu den Auswirkungen dieser Veränderung - insbesondere zur Frage der Beschäftigung von Schwangeren in der Offizin. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat uns auf Nachfrage seine Einschätzung mitgeteilt.
Demnach gilt:
"Gegenüber einer schwangeren Frau muss der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn er ihre Beschäftigung nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit und der ihres Kindes fortsetzen kann. Ob er die Beschäftigung ohne Schutzmaßnahmen fortsetzen kann oder ob es notwendig ist, die Arbeitsbedingungen der schwangeren Frau umzugestalten, hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln."
Unter anderem konkretisiert das Ministerium:
"Die Pflicht der Gefährdungsbeurteilung mit Festlegung der Schutzmaßnahmen besteht grundsätzlich unabhängig von einer Ausgangsbeschränkung und deren Erleichterung. [...] Der Unterschied zur bisherigen Ausgangsbeschränkung ist aus unserer Sicht allerdings nicht so groß, das mutterschutzrechtlich derzeit schon deutliche Lockerungen bei den Beschäftigungsverboten möglich wären – dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Lage in Bayern."
Die ausführliche Erläuterung des Ministeriums finden Sie auf unserer Informationsseite über das Coronavirus - im dort oben platzierten PDF-Download unserer FAQs oder direkt an der hier verlinkten Stelle. Es geht um die Antwort auf die sechste Frage in der Rubrik "Arbeitsrecht, Lohnfortzahlung und Kurzarbeit".
Beachten Sie bitte: Das Beschäftigungsverbot wird nach einer erfolgten Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber (nicht von der BLAK oder dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales) ausgesprochen. Alternativ kann ein Beschäftigungsverbot auch durch den Arzt ausgesprochen werden.
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