CookieEinstellungen

Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung nicht erlaubt Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt BGH-Urteile aus dem Vorjahr

| News, Apotheker und Team, Apothekenbetrieb und Recht

Inländische Apotheken dürfen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln keine Vorteile in Form von Sachleistungen versprechen und gewähren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht vor wenigen Tagen entschieden.

Die Leipziger Richter bestätigen damit die aktuelle und Apothekerinnen und Apothekern bekannte Rechtslage, die auf zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem vergangenen Jahr fußt. Im Juni 2019 entschied der BGH, es sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren. Wir hatten damals in einem Fax über die Urteilsgründe und Folgen informiert.

Diese Linie des BGH stützt nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Im zu Grunde liegenden Fall hatte eine Apotheke aus Nordrhein-Westfalen Gutscheine ausgegeben, die bei Abgabe eines Rezepts gegen eine Rolle Geschenkpapier oder ein Paar Socken einlösbar waren. Die zuständige Kammer intervenierte auf Basis der Berufsordnung: Diese verbiete es Apothekerinnen und Apothekern, preisgebundene Arzneimittel unter Gewährung von Rabatten oder sonstigen geldwerten Vorteilen an ihre Kunden abzugeben.

Diese Einschätzung hat das Bundesverwaltungsgericht nun in letzter Instanz bekräftigt und die Revision der Apothekeninhaberin gegen das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Demnach steht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Untersagungsverfügung der Kammer rechtmäßig ist, im Einklang mit Bundesrecht.

BVerwG-Mitteilung

Für eingeloggte Nutzerinnen und Nutzer:

Faxaussendung zu BGH-Urteilen

 

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Aktuelles
Mia Isabel Hämäläinen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 61
  • Telefax:
    089 92 62 - 905
Marion Resch
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 87
  • Telefax:
    089 92 62 - 905

vormittags: Mo., Di., Mi., Do.

Janet Schulz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 47
  • Telefax:
    089 92 62 - 905

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Die Informationen zu Ihrem Nutzerverhalten gehen an unsere Partner zum Zwecke der Nutzung für Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die sie unabhängig von unserer Website von Ihnen erhalten oder gesammelt haben. Um diese Cookies zu nutzen, benötigen wir Ihre Einwilligung welche Sie uns mit Klick auf „Alle Cookies akzeptieren“ erteilen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO) jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.

Hinweis auf Datenverarbeitung in den USA durch Videodienst Vimeo: Wenn Sie auf "Alle Cookies akzeptieren“ klicken, willigen Sie zudem ein, dass ihre Daten i.S.v. Art. 49 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO in den USA verarbeitet werden dürfen. Die USA gelten nach derzeitiger Rechtslage als Land mit unzureichendem Datenschutzniveau. Es besteht das Risiko, dass Ihre Daten durch US-Behörden, zu Kontroll- und zu Überwachungszwecken, verarbeitet werden. Derzeit gibt es keine Rechtsmittel gegen diese Praxis vorzugehen. Sie können Ihre erteilte Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Diesen Widerruf können Sie über die „Cookie-Einstellungen“ hier im Tool ausführen.