Mit der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) wurde festgelegt, dass ab dem 22. Juni 2020 die Maskenpflicht für das Personal in Kassen- und Thekenbereichen entfallen kann, soweit durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
Die Zuverlässigkeit des Infektionsschutzes ist jeweils im Einzelfall zu bewerten. Die Bewertung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Betreiber unter Beachtung der individuellen Begebenheiten des jeweiligen Apothekenbetriebs vor Ort. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bayerische Landesapothekerkammer diese Bewertung daher nicht übernehmen kann.
Die Befreiung von der Maskenpflicht besteht nach dem Wortlaut der 6. BayIfSMV zunächst nur für Kassen- und Thekenbereiche, in denen der Infektionsschutz durch geeignete Schutzwände gewährleistet ist. Wird dieser geschützte Bereich - zum Beispiel für die Beratung in der Freiwahl - verlassen, greift nach dem Wortlaut wieder die Maskenpflicht.
Bezüglich der Maskenpflicht im Backoffice-Bereich haben wir uns bereits mit der Fragestellung an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gewandt, ob dieses unsere Auffassung teilt, dass im Falle des Bestehens alternativer, geeigneter Schutzmaßnahmen auch im Backoffice-Bereich keine generelle Maskenpflicht mehr besteht. Sobald uns die Antwort vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle darüber informieren. Bis dahin sollte sicherheitshalber der bisherige Status quo beibehalten werden.
Wir informieren über die aktuelle Lage ausführlich auf unserer Informationsseite mit unseren FAQ:
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