Ab Mittwoch, 9. Dezember 2020, gilt die Antigen-Preisverordnung. Händler müssen, Apotheken können dann einen Festzuschlag auf den tatsächlichen Abgabepreis des Herstellers erheben.
Am heutigen 8. Dezember 2020 wurde im Bundesanzeiger die Antigen-Preisverordnung (AntigenPreisV) veröffentlicht, welche zum 9. Dezember 2020 in Kraft tritt. Demnach gilt, dass Händler ab dem 9. Dezmber 2020 – auch beim Verkauf an Apotheken – einen Festzuschlag von 40 Cent zuzüglich Umsatzsteuer auf den tatsächlichen Abgabepreis des Herstellers erheben müssen. Apotheken können pro Test einen Festzuschlag von 60 Cent zuzüglich Umsatzsteuer erheben. Zudem gilt ein Bestandsschutz für bestehende Verträge, die vor dem 9. Dezember 2020 geschlossen wurden.
Die Preisregelung gilt für Abgaben von Antigentests an berechtigte Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung – also insbesondere Testzentren, Arztpraxen und die in § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 genannten Einrichtungen mit eigenen Testkonzepten wie zum Beispiel Pflegeheime. Verkäufe an andere Empfänger als die in der Verordnung genannten „berechtigten Leistungserbringer“ unterliegen nicht der Antigen-Preisverordnung, so unter anderem auch die Abgabe an die in § 33 des Infektionsschutzgesetzes genannten Gemeinschaftseinrichtungen.