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Für Ausbildende Alles über die PKA in Ihrem Betrieb

Wir empfehlen, die Ausbildung zur oder zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA) im August zu starten. Der Ausbildungsvertrag ist vor Beginn der Ausbildung abzuschließen und dann zur Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis an uns zu schicken. Wenn Sie einen minderjährigen Auszubildenden haben, müssen Sie zudem eine ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bei uns einreichen.

Seit 2012 gilt die neue Verordnung über die Berufsausbildung zur oder zum PKA, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Verordnung über die PKA-Ausbildung

Die wichtigsten Informationen zur PKA-Ausbildung haben wir für Sie in diesen Dokumenten zusammengefasst:

Leitfaden PKA-Ausbildung

Merkblatt PKA-Ausbildung

Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit

Hilfreich ist außerdem der Informationsflyer der Bundesagentur für Arbeit:

Infoblatt für Arbeitgeber Assistierte Ausbildung

Was ist vor dem Start der Ausbildung zu tun?

Bei uns sind vor Beginn der Ausbildung Unterlagen einzureichen. Konkret handelt es sich um folgende Dokumente:

  • Ausbildungsvertrag im Original (in dreifacher Ausfertigung)   
  • Angaben zur Berufsbildungsstatistik (in einfacher Ausfertigung) 
  • gegebenenfalls Erstuntersuchung bei Minderjährigen (als Kopie)

Eine Checkliste und Vordrucke dazu finden Sie hier:

Checkliste PKA-Ausbildung

Ausbildungsvertrag für PKA

Der Mustervertrag wurde auf Grund des Nachweisgesetzes (NachwG) angepasst. Dieser Mustervertrag enthält alle Bestandteile für den Standardfall. Er dient als Vorschlag für die individuelle Vertragsgestaltung zwischen Ihnen und dem Auszubildenden. Bei vertragsrechtlichen Einzelfragen sollte stets eine Beratung durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin eingeholt werden.

Angaben zur Berufsbildungsstatistik

BITTE DAS FORMULAR, VOR DEM AUSFÜLLEN, ZUERST AUF DEM COMPUTER ABSPEICHERN!
Alle Felder sind Pflichtfelder, d. h. diese Felder müssen zwingend ausgefüllt werden, um das Formular am Ende ausdrucken zu können. Bitte schicken Sie die Angaben zur Berufsbildungsstatistik gem. BBiG vollständig ausgefüllt und mit Originalunterschrift und Stempel per Post an die Bayerische Landesapothekerkammer, PKA-Ausbildung, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München.

Fachkräfteverhältnis

Im Zuge der Genehmigung des Ausbildungsvertrags prüfen wir das Fachkräfteverhältnis, also das Verhältnis von Fachkräften zu Auszubildenden. Die Prüfung ist im Berufsbildungsgesetz vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass ausreichend Zeit und Personal für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte zur Verfügung stehen. Für einen Auszubildenden sind ein bis zwei Fachkräfte vorgeschrieben, für zwei Auszubildende drei bis fünf Fachkräfte und für drei Auszubildende sechs bis acht Fachkräfte. Für jeden weiteren Auszubildenden sind jeweils drei zusätzliche Fachkräfte erforderlich.

Fachkräfteverhältnis im Überblick
Zahl der Auszubildendenvorgeschriebene Zahl der Fachkräfte
1 Auszubildender1 bis 2 Fachkräfte
2 Auszubildende3 bis 5 Fachkräfte
3 Auszubildende6 bis 8 Fachkräfte
jeder weitere Auszubildendejeweils 3 zusätzliche Fachkräfte
Anmeldung bei der Berufsschule

Ihre Auszubildenden müssen sich selbst bei der Berufsschule anmelden. An den Schulstandorten in Memmingen, Landshut und Weiden findet Blockunterricht statt. An allen anderen Standorten müssen die Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr an zwei Tagen wöchentlich und im zweiten und dritten Ausbildungsjahr jeweils an einem Tag wöchentlich die Schule besuchen. Die genauen Unterrichtszeiten erfahren Sie an der zuständigen Berufsschule. Für deren Besuch stellen Sie Ihre Auszubildenden unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung frei.

Berufsschulen-Sprengel

Der Ausbildungsnachweis und die Prüfung

Die Auszubildenden müssen einen Ausbildungsnachweis in schriftlicher oder elektronischer Form führen: das Berichtsheft. Wir stellen Ihnen dafür eine Vorlage kostenfrei zur Verfügung.Sie absolvieren eine Umschulungsmaßnahme? Der Umschulungsprüfungsregelung können Sie relevante Informationen zur Umschulungsprüfung entnehmen.

Prüfungsordnung für PKA

Umschulungsprüfungsregelung

Ausbildungsnachweis 1. Jahr

Ausbildungsnachweis 2. Jahr

Ausbildungsnachweis 3. Jahr

Drogen- und Chemikalienliste

Informationen zum Ausbildungsnachweis

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, 

  • wer die Ausbildungszeit absolviert hat beziehungsweise wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an der Zwischenprüfung teilgenommen und 
  • wer den ordnungsgemäß geführten schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis abgegeben hat.

Derzeit sind folgende Prüfungstermine anberaumt:

 PrüfungAnmeldeschluss
Zwischenprüfung 202422.10.2024Anmeldung noch nicht möglich
Abschlussprüfung Winter 202411.01.2024Anmeldung nicht mehr möglich
Abschlussprüfung Sommer 202416.05.202401.04.2024

Als Ausbildende müssen Sie Ihre Auszubildenden fristgerecht zur Zwischen- und Abschlussprüfung anmelden. Nutzen Sie dafür bitte die verlinkten Formulare.

Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen in Europa

In der Europäischen Union gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Bildungssysteme und -gänge. Um Bildungsabschlüsse über die Landesgrenzen hinweg besser einschätzen zu können, hat die Europäische Kommission daher den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQR) entwickelt. Der EQR ist ein Raster aus acht aufeinander aufbauenden Niveaus, denen Abschlüsse zugeordnet werden können. Dabei ist Niveau 1 das niedrigste und Niveau 8 das höchste. Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) setzt dieses achtstufige Modell für die Einordnung deutscher Bildungsabschlüsse exakt um.

Erläuterungen zum DQR-/EQR-Hinweis auf dem Zeugnis

Zeugniserläuterung PKA (Deutsch)

Zeugniserläuterung PKA (Englisch)

Zeugniserläuterung PKA (Französisch)

Die Ausbildungsvergütung und der Urlaub

Die Höhe der Ausbildungsvergütung orientiert sich für Sie an der Gehaltstafel des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) für Apothekenmitarbeiter. Basis der Vergütung ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Der BRTV sieht bei einer Sechs-Tage-Woche einen regulären Urlaubsanspruch von 34 Tagen vor. Während der Ausbildung müssen Sie dafür sorgen, dass die Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung erfüllt ist.

Ihre Ansprechpartner für die Ausbildung zum PKA
Veronika Stingl
Infocenter Pharmazie
Leiterin PKA-Ausbildung
  • Telefon:
    089 92 62 - 39
  • Telefax:
    089 92 62 - 907
Michaela Westermeier
PKA-Ausbildung
  • Telefon:
    089 92 62 - 40
  • Telefax:
    089 92 62 - 907

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