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Notdienst und Dienstbereitschaft Alles über Rufbereitschaft, Notdiensttausch und Dienstbefreiung

In Bayern leisten etwa acht Prozent der Apotheken täglich Nacht- und Notdienst – auch an Sonn- und Feiertagen. Die hohe Dienstbereitschaft und der zuverlässige Notdienst sind ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal der Apotheke vor Ort.

Wir stellen die Einteilung der Notdienste in Bayern sicher. Hierfür erstellen wir jedes Jahr Notdienstpläne für alle rund 160 Notdienstkreise in Bayern und sind bei allen Fragen rund um das Thema Notdienst der Ansprechpartner. Dienstbefreiungen und Rufbereitschaft müssen die Apotheken bei uns beantragen. Zudem muss eine Apotheke uns rechtzeitig informieren, wenn sie einen Notdienst tauschen möchte.

Der Notdienst ist keine reguläre Versorgung, sondern soll die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Notfall sicherstellen. Wir vermitteln dabei zwischen den Interessen der Patientinnen und Patienten und denen der Apothekerinnen und Apotheker. Die Patienten wünschen sich eine möglichst einfache Arzneimittelversorgung auch im Notfall. Dem stehen die Arbeitsschutzinteressen des betroffenen Apothekenpersonals gegenüber. Bei der Einteilung der Notdienste suchen wir deshalb stets nach einem Kompromiss zwischen beiden Seiten, um die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im Notfall sicherzustellen.

Die Rufbereitschaft

Während des Notdienstes müssen Sie sich grundsätzlich in der Apotheke aufhalten. Von dieser Verpflichtung kann im Falle einer genehmigten Rufbereitschaft abgewichen werden. Die Rufbereitschaft beantragen Sie bei uns. Wir prüfen den Antrag und erteilen die Genehmigung, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ständige Erreichbarkeit des Apothekenleiters oder einer vertretungsberechtigten Person über eine Gegensprechanlage, durch Rufumleitung der Notdienstglocke sowie durch Rufumleitung des Festnetzanschlusses der Apotheke auf ein Mobiltelefon
  • ständige Erreichbarkeit auch während des Weges zur Apotheke beziehungsweise auf dem Rückweg
  • maximale Wartezeit von zehn Minuten für den Kunden
  • nachvollziehbare Begründung für die Rufbereitschaft – beispielsweise geringe Kundenfrequenz

Die Genehmigung der Rufbereitschaft erfolgt personenbezogen, ist also beim Wechsel der Apothekenleitung neu zu beantragen. Die Gebühr für eine Rufbereitschaft beträgt 100 Euro.

Antrag Rufbereitschaft

Der Notdiensttausch

Jeder Notdiensttausch stellt eine Abweichung von der angeordneten Dienstbereitschaft dar. Deshalb sollten Sie die Tauschaktionen auf ein Minimum reduzieren. Nur so ist zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit jederzeit korrekt über die aktuellen Notdienste informiert ist. Dies geschieht über Aushänge, im Internet, bei den ärztlichen Notdiensten und in der Presse.

Ist ein Notdiensttausch erforderlich, müssen Sie diesen rechtzeitig bei uns beantragen. Dafür verwenden Sie bitte ausschließlich das nachfolgende Antragsformular. Der Antrag muss von beiden tauschenden Apotheken vollständig und gut lesbar ausgefüllt und unterschrieben an uns übermittelt werden – per Fax, E-Mail oder Post.

Sie sind verpflichtet, die Apotheken im eigenen als auch in angrenzenden Notdienstkreisen über den genehmigten Notdiensttausch zu informieren. An der nicht dienstbereiten Apotheke müssen Sie einen gut lesbaren Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anbringen. Dieser Hinweis muss mindestens zwei Apotheken enthalten. Diese können sich auch in angrenzenden Dienstkreisen befinden, entscheidend ist die räumliche Nähe. Zudem ist die örtliche Presse nach Genehmigung des Tausches zu informieren.

Antrag Notdiensttausch

Informationen des Nacht- und Notdienstfonds

Zu Ihrer Unterstützung stellt Ihnen der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (NNF) eine Übersicht zu vielen relevanten Fragen rund um Themen wie das Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) und die Notdienstpauschale zur Verfügung.

Zur NNF-Übersicht des DAV

Die Dienstbefreiung

Dienstbefreiungen sind bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen im Jahr möglich. Den Antrag können Sie formlos per E-Mail, Fax oder Post unter Angabe des Apothekennamens, des Apothekenleiters, des Zeitraums und des Befreiungsgrundes stellen. Ist die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung während des entsprechenden Zeitraums durch andere Apotheken im Umkreis sichergestellt, genehmigen wir die Befreiung. Die hierfür anfallende Gebühr richtet sich nach der Länge der Dienstbefreiung – gemessen in Tagen. Die Apotheke muss die angrenzenden Apotheken, die Kunden und die örtliche Presse rechtzeitig darüber informieren, dass und wie lange die Apotheke geschlossen hat. Während des Befreiungszeitraums sind Notdienste vorrangig mit anderen Apotheken zu tauschen.

Öffnungszeiten

Ist die Apotheke nicht zum Notdienst eingeteilt, ergeben sich aus dem Ladenschlussgesetz sowie der Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesapothekerkammer vom 25. April 2022 folgende Vorgaben zu den Öffnungszeiten. Sie tragen der Corona-Pandemie Rechnung und gelten ab 1. Juni 2022:

Pflicht- beziehungsweise Mindestöffnungszeiten
montags bis freitags09:00 bis 12:00 Uhr
15:00 bis 18:00 Uhr
samstags09:00 bis 12:00 Uhr
am 24. und 31.12., wenn diese auf einen Werktag fallen09:00 bis 12:00 Uhr
am Faschingsdienstag09:00 bis 12:00 Uhr
Maximal mögliche Öffnungszeiten
montags bis samstags
einschließlich 31.12., wenn dieser auf einen Werktag fällt
und Faschingdienstag
06:00 bis 20:00 Uhr
am 24.12., wenn dieser auf einen Werktag fällt06:00 bis 14:00 Uhr

Die Notdienstanordnungen bleiben unverändert bestehen!

Für Schließung insbesondere aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung beziehungsweise wegen akuten Personalmangels gilt:

Sollten Sie Ihre Apotheke aufgrund der aktuellen Situation vorübergehend komplett schließen müssen und deshalb die oben genannten Mindestöffnungszeiten nicht einhalten können, bitten wir um Mitteilung dieser Schließung  an die BLAK per Fax unter 089 - 92 62 83 oder E-Mail an notdienst@blak.de. Teilen Sie uns in diesem Fall bitte mit, ab wann bis voraussichtlich wann Ihre Apotheke geschlossen ist.

Allgemeinverfügung vom 25. April 2022

Mittwochnachmittag und Samstagvormittag

Jede Apotheke kann eine Dienstbefreiung für Mittwochnachmittage beziehungsweise Samstagvormittage beantragen. Eine erteilte Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn eine der Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr vorliegt oder wenn es zu einer begründeten Änderung der Verwaltungspraxis kommt. Die Genehmigung erfolgt zudem personenbezogen, also für die jeweilige Apothekenleiterin oder den jeweiligen Apothekenleiter. Sie gilt, solange Sie Inhaberin oder Inhaber der Betriebserlaubnis für die jeweilige Apotheke sind. Sie können von der Erlaubnis Gebrauch machen, müssen dies aber nicht. Bei einem Leitungswechsel muss die Dienstbefreiung für Mittwochnachmittage beziehungsweise Samstagvormittage neu beantragt werden.

Antrag Samstagsbefreiung

Antrag Mittwochnachmittagsbefreiung

Kontakt mit der Abteilung Notdienst und Dienstbereitschaft

Anfragen an die Abteilung Notdienst und Dienstbereitschaft adressieren Sie bitte an diese E-Mail-Adresse: notdienst@blak.de. Die Ansprechpartnerin für Ihr Anliegen kann auf dieses Postfach ebenso zugreifen wie bei Abwesenheit die Kolleginnen.

Bitte planen Sie für die Bearbeitung Ihrer Anträge eine gewisse Bearbeitungszeit ein. Je nach Arbeitsanfall kann diese auch mehr als zwei Wochen in Anspruch nehmen. Um dennoch eine schnellstmögliche Bearbeitung zu gewährleisten, bitten wir Sie von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.

Ihre Ansprechpartnerinnen für den Bereich Notdienst
Ivana Belic
Notdienst (Schwerpunkt)
Rezeptsammelstellen
  • Telefon:
    089 92 62 - 33
  • Telefax:
    089 92 62 - 904
Caroline Holzmann
Notdienst
Rezeptsammelstellen (Schwerpunkt)
  • Telefon:
    089 92 62 - 37
  • Telefax:
    089 92 62 - 904
Kathrin Kellinger
Rechtsanwältin
Rechtliche Prüfstelle Notdienst
Rezeptsammelstellen
  • Telefon:
    089 92 62 - 85
  • Telefax:
    089 92 62 - 904

vormittags: Di., Mi., Do., Fr.

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