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Telematikinfrastruktur: Noch Klärungsbedarf im Bereich der Krankenhausapotheken Anbindung der Krankenhäuser erfolgt nicht über die BLAK, sondern über DKG und DKITG

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Ob eine Krankenhausapotheke eine eigene Institutionskarte (SMC-B) und die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Krankenhausapotheke einen eigenen Heilberufsausweis HBA benötigen werden, kann im Moment noch nicht verlässlich beantwortet werden. Diese Fragen werden voraussichtlich bis Anfang September geklärt sein.

Die Telematikinfrastruktur (TI) soll alle Beteiligten im Gesundheitswesen, insbesondere Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäuser und Krankenkassen, miteinander vernetzen. Medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patientinnen und Patienten benötigt werden, sollen so schneller und einfacher verfügbar sein. Die elektronische Patientenakte ist der Hauptanwendungsbereich der TI. Als deren erste Funktionalität ist der elektronische Medikationsplan (eMP) vorgesehen, der verpflichtend bis zum 01. Januar 2021 eingeführt sein soll. Elektronische Rezepte (eRezepte) soll es nach dem aktuellen Sachstand verpflichtend erst ab Januar 2022 geben.

Die öffentliche Apotheke muss bis 30. September 2020 an die TI angebunden sein. Für die Krankenhäuser ist der 1. Januar 2021 der Stichtag. Welches Datum für die Krankenhausapotheken gilt, ist leider nicht klar geregelt. Denn § 31a SGB V bestimmt die Anbindungspflicht für „Apotheken“ zum 30. September 2020, was sprachlich auch die Krankenhausapotheke umfassen würde. Tatsächlich läuft die Anbindung der Krankenhausapotheken aber zwingend über den Träger des Krankenhauses, der wiederum erst zum 01. Januar 2021 angebunden sein muss. Wichtig ist daher für Sie, dass die Nichteinhaltung der Frist 30. September 2020 sanktionslos ist!

Anbindung der Krankenhäuser erfolgt nicht über die BLAK!

Die Anbindung der Krankenhäuser an die TI erfolgt über die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH (DKTIG), nicht über die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK)! Für den Anschluss benötigt werden:

  • einen Heilberufsausweis (HBA), der den Heilberufsangehörigen in der TI identifiziert,
  • eine Institutionskarte (SMC-B-Karte), die die Institution in der TI ausweist,
  • einen Konnektor (entspricht einem DSL-Router mit deutlich höherem Sicherheitsniveau), der über einen VPN-Zugangsdienst den Anschluss gewährleistet,
  • ein Kartenlesegerät (für HBA und die elektronische Gesundheitskarte des Patienten).

Ob eine Krankenhausapotheke eine eigene Institutionskarte (SMC-B) und die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Krankenhausapotheke einen eigenen Heilberufsausweis HBA benötigen werden, kann im Moment noch nicht verlässlich beantwortet werden. Wir haben aktuell von der DKITG nur erfahren, dass die DKG diese Fragen bis voraussichtlich Anfang September klären wird.

Was ist der Sachstand in Sachen SMC-B?

Da die Krankenhausapotheke rechtlich eine Teileinheit des Krankenhauses ist, ist der Träger des Krankenhauses für dessen Anschluss an die TI verantwortlich. Bei den hierfür notwendigen Schritten werden die Krankenhäuser durch die DKG und DKTIG unterstützt. Die DKTIG ist für die Ausgabe der SMC-B im Krankenhausbereich zuständig. Das dortige Antragsportal richtet sich an die Krankenhausträger, nicht die einzelnen Teileinheiten des Krankenhauses. Nachdem in der Krankenhausapotheke aber in der Regel eigene IK-Nummern zur Abrechnung mit der GKV existieren, ist es gut möglich, dass die Krankenhausapotheke eine eigene SMC-B benötigt.

Was ist der Sachstand in Sachen HBA?

Die aktuellen Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der DKG sehen momentan lediglich den Einsatz von HBA des ärztlichen Krankenhauspersonals vor. Sollte die Krankenhausapotheke eine eigene SMC-B benötigen, kann es aber sein, dass diese auch durch den HBA der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Krankenhausapotheke freizuschalten ist.

Die Bestellung des HBA ist jedenfalls für den Besteller nur kostenpflichtig möglich. Die monatlichen Kosten betragen 7,48 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Ob Ihnen diese Kosten erstattet werden, kann Ihnen verbindlich nur der Träger Ihres Krankenhauses beantworten. Diese Frage sollten Sie deshalb geklärt haben, bevor Sie einen HBA beantragen!

Wer gibt elektronische Heilberufsausweise in Bayern aus?

Am 31. Juli 2020 wurde eine lang erwartete Änderung des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes verkündet, mit der der BLAK die Zuständigkeit für die Ausgabe von HBA für alle Apothekerinnen und Apotheker in Bayern ab 1. August 2020 übertragen wird. Zudem ist die BLAK – allerdings ausschließlich für den Bereich der öffentlichen Apotheken – nun auch zuständig für die Ausgabe der SMC-B. Nach aktueller Planung können Sie einen HBA ab der 34. KW () ausschließlich online beantragen - frühestens ab Montag, den 17. August 2020.

Wie funktioniert das Beantragungsverfahren?

Falls Sie einen HBA beantragen sollten, benötigen wir von Ihnen eine aktuell beglaubigte Kopie Ihrer Approbationsurkunde. Die Beglaubigung darf maximal drei Monate alt sein. Diese Dokumente schicken Sie bitte formlos per Post an die Bayerische Landesapothekerkammer, Maria-Theresia-Straße 28, 81675 München. Der begleitende Hinweis „zwecks Beantragung HBA“ genügt uns. Wenn wir dieses Dokument erhalten und in der EDV bei uns eingepflegt haben, erhalten Sie von uns eine E-Mail, dass in Ihrem persönlichen Account auf der BLAK-Homepage das Online-Antragsportal für HBA freigeschaltet wurde. Sie haben von uns zum Jahreswechsel 2019/2020 für Ihren individuellen Zugang zur BLAK-Homepage einen Benutzernamen und Ihr individuelles Passwort zugesandt bekommen. Beim ersten Besuch der Homepage wurden Sie gebeten, eine nur Ihnen zugängliche E-Mail-Adresse zu hinterlegen, unter der Ihnen bei Bedarf ein neues Passwort zugesandt werden kann. Dies ist auch die E-Mail-Adresse, an die die Information zur Freischaltung Ihres individuellen Online-Antragsportals gehen wird.

Weitere Informationen

Weitere Informationen hierzu finden Sie hier auf unserer Homepage unter  „Apothekenbetrieb und Recht“ in der Rubrik „Heilberufsausweis (HBA) / Institutionskarte (SMC-B)“ in dem regelmäßig von uns aktualisiertem Frage-Antwort-Katalog (FAQ). Diese FAQ können Sie auch direkt im Bereich Downloads unter der ID 1528 aufrufen, außerdem haben wir sie hier verlinkt. Beantwortet werden unter anderem diese Fragen: Wer nimmt eine Beglaubigung von Dokumenten vor? Was ist zu tun, wenn Sie Ihren Benutzernamen oder Ihr Passwort vergessen haben sollten?

FAQ zu HBA und SMC-B

 

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Aktuelles
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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Marion Resch
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