Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Wichtige Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Seit 01.04.2012 haben alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch darauf, dass ihr Abschluss bewertet und mit einem entsprechenden deutschen Abschluss verglichen wird. Für die Gleichwertigkeitsfeststellung ist ein Antrag erforderlich. Der Antragsteller erhält einen Bescheid darüber, ob der ausländische Berufsabschluss dem deutschen Berufsabschluss ganz, teilweise oder nicht entspricht. Der Bescheid hilft Arbeitgebern, die Qualifikation des Bewerbers zu beurteilen.
Die Apothekerkammern sind zuständig für die Gleichwertigkeitsfeststellung für den Beruf Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte. Die Landesapothekerkammer Brandenburg hat sich bereit erklärt, diese Aufgabe für andere Apothekerkammern zu übernehmen. Die BLAK hat mit der LAK Brandenburg eine Vereinbarung über die Aufgabenübertragung zur Gleichwertigkeitsfeststellung getroffen. Die LAK Brandenburg ist danach umfassend zuständig für die Bearbeitung der Anträge von der Annahme bis zur abschließenden Entscheidung.
LAK Brandenburg: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse - PKA
Das österreichische Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in dem Ausbildungsberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent“ (Österreich) ist demjenigen im Ausbildungsberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte“ (Deutschland) gleichgestellt, vgl. § 2 der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen i. V. m. der Anlage (zu § 2) Ziffer V.19. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung ist daher nicht erforderlich.
Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse
