Ab dem 1. Juli besteht eine Registrierungspflicht für Apotheken im Verpackungsregister LUCID. Seit dem 5. Mai 2022 ist die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister möglich.
Um sich zu registrieren, scrollen Sie auf der Webseite ans Seitenende. Unter dem Punkt Verpackungsregister LUCID finden Sie den Button „Zur Registrierung“. Wählen Sie nun in dem neuen Fenster den Reiter „Hersteller“. Eine Anleitung zur Registrierung finden Sie in der dieser Meldung beigefügten Checkliste der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Bitte beachten Sie, dass für die Registrierung im Verpackungsregister Zugangsdaten erforderlich sind, die – sofern sie nicht bereits vorliegen – durch eine gesonderte Anmeldung angefordert werden müssen. Diese Anmelderegistrierung darf nicht mit der Registrierung im Verpackungsregister verwechselt werden!
Die Registrierung müssen Sie lediglich einmalig vornehmen. Es entstehen keine Kosten. Sie muss allerdings durch die Inhaberin oder den Inhaber der Betriebserlaubnis oder entsprechend beauftragtes Personal persönlich vorgenommen werden. Insbesondere eine Vorverlagerung auf vorgelagerte Handelsstufen oder sonstige Dienstleister ist nicht möglich. Registrierungspflichtig ist in diesem Fall ausschließlich der Betriebserlaubnisinhaber für den Gesamtbetrieb, nicht etwa die jeweiligen Filialleiter für die einzelnen Betriebsstätten des Verbundes.
Eine Registrierung durch die einzelnen Betriebsstätten des Filialverbundes ist nicht erforderlich, da es nach den apothekenrechtlichen Vorgaben ausgeschlossen ist, dass die einzelnen Betriebsstätten als selbstständige Filialen betrieben werden. Vollumfänglich für den Gesamtbetrieb verantwortlich ist allein der Betriebserlaubnisinhaber, vgl. § 7 ApoG. Dies gilt auch für Filialverbünde, die in der Rechtsform der oHG durch mehrere Betriebserlaubnisinhaber betrieben werden.
An dieser Stelle weisen wir nochmals darauf hin, dass die zum 1. Juli 2022 vorzunehmende Registrierung diejenigen Betriebe betrifft, die sogenannte Serviceverpackungen als Erste in den Verkehr bringen und die diesbezüglichen verpackungsrechtlichen Pflichten auf den jeweiligen Lieferanten der Serviceverpackungen vorverlagert haben. Zu Serviceverpackungen zählen auch die Verpackungsmaterialien von Rezepturarzneimitteln, so dass nach dem 1. Juli 2022 jede Apotheke registrierungspflichtig ist. Bislang war eine Registrierungspflicht in diesen Fällen nicht erforderlich.
Neben der Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG verbleibt es im Fall der Vorverlagerung der Pflichten auf die Vorvertreiber dabei, dass diese darüber hinaus nach dem VerpackG erforderliche etwaige Pflichten weiterhin tragen.
Informationen zum Verpackungsregister und zur Registrierung finden Sie auf der unten verlinkten Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. In den Anlagen zu dieser Meldung stellen wir Ihnen eine Checkliste, Fragen und Antworten sowie ein Schaubild zur Verfügung.