Das Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes vom 9. Juni 2021 führt zum 1. Juli 2022 zu einer Ausweitung der Registrierungspflicht nach § 9 des Verpackungsgesetzes.
Demnach werden Apotheken auch registrierungspflichtig, die ausschließlich Serviceverpackungen erstmalig in den Verkehr bringen, für die eine Lizenzierung nach dem Verpackungsgesetzes auf den vorhergehenden Vertreibenden verlagert werden kann. Dies betrifft etwa Rezepturverpackungen. Für diese Verpackungsarten war eine Registrierung bislang nicht erforderlich.
Apotheken, die zum 1. Juli 2022 registrierungspflichtig werden und daher eine Registrierung vornehmen müssen, können das ab Anfang Mai 2022 erledigen. Darauf weist die Zentrale Stelle Verpackungsregister hin. Sie bittet darum, vor Bereitstellung des neuen Registrierungsprozesses von einer Registrierung abzusehen.