Ab dem 01. August 2020 gelten neue Pflicht- beziehungsweise Mindestöffnungszeiten für die Apotheken in Bayern. Übernommen wird eine Regelung, die sich in der Corona-Krise bewährt hat: Nachmittags muss erst ab 15:00 Uhr geöffnet sein.
Aufgrund des aktuellen Verlaufs der SARS-CoV-2-Pandemie mit zunehmend weniger Neuinfektionen auch in Bayern ist bei den Öffnungszeiten der Apotheken nun ein vorsichtiger Weg zurück zur Normalität geboten. Daher wird die aktuell noch bis 31. Juli 2020 geltende Allgemeinverfügung nicht weiter verlängert. Eine Regelung, die sich bewährt hat, wird allerdings übernommen: Statt bisher 14:30 Uhr ist nachmittags nun erst verpflichtend ab 15:00 Uhr zu öffnen. Das gibt Ihnen mehr Zeit, bei Bedarf wichtige Dinge zu erledigen, ohne mit den Pflichtöffnungszeiten in Konflikt zu geraten. Ab dem 01. August 2020 gelten folgende Pflicht- beziehungsweise Mindestöffnungszeiten:
Pflicht- beziehungsweise Mindestöffnungszeiten | |
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montags, dienstags, mittwochs, donnerstags, freitags | 09:00 bis 12:00 Uhr 15:00 bis 18:00 Uhr |
samstags | 09:00 bis 12:00 Uhr |
Faschingsdienstag | 09:00 bis 12:00 Uhr |
24.12. und 31.12., wenn diese Tage auf einen Werktag fallen | 09:00 bis 12:00 Uhr |
Maximal mögliche Öffnungszeiten | |
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montags bis samstags | 06:00 bis 20:00 Uhr |
24.12., wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt | 06:00 bis 14:00 Uhr |
Für diejenigen, die ihre Apotheke an Mittwochnachmittagen und Samstagvormittagen auch künftig geschlossen halten möchten, ist dies ebenso weiterhin möglich. Sie brauchen hierfür nun allerdings wieder eine Befreiung der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK).
Diese muss einmalig formlos – auch per Fax oder E-Mail – bei der BLAK beantragt werden und gilt, solange Sie Inhaberin oder Inhaber der Betriebserlaubnis für diese Apotheke sind. Sie können dann jederzeit von dieser Erlaubnis Gebrauch machen, müssen dies aber nicht. Gerne können Sie auch das entsprechende Formular, das Sie auf unserer Homepage finden, benutzen. Aktuell fällt für eine entsprechende Befreiung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 Euro an. Bereits erteilte Befreiungen bleiben weiterhin gültig.
Antrag Mittwochnachmittagsbefreiung
Antrag Samstagsvormittagsbefreiung
Bis 31. Juli gelten die Regelungen aus den Allgemeinverfügungen der vergangenen Monate: