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Allgemeinverfügung: Ladenschlussgesetz und Dienstbereitschaft der Apotheken Neue Pflicht- beziehungsweise Mindestöffnungszeiten gelten ab 1.Juni 2022

| News, Apotheker und Team, Über die Kammer, Apothekenbetrieb und Recht

Auf Bundes- und Landesebene sind zuletzt viele pandemiebedingte Regeln weggefallen. Entsprechend dieser Entwicklung und aufgrund des zu erwartenden Verlaufs der SARS-CoV-2-Pandemie mit zunehmend weniger Neuinfektionen ist auch bei den Öffnungszeiten der Apotheken in Bayern nun ein vorsichtiger Weg zurück zur Normalität geboten.

Daher wird die aktuell noch bis 31. Mai 2022 geltende Allgemeinverfügung nicht weiter verlängert. Eine Regelung, die sich bereits 2020 bewährt hat, wird wiedereingeführt. Nachmittags ist verpflichtend erst ab 15:00 Uhr zu öffnen. Ab dem 1. Juni 2022 gelten folgende Pflicht- beziehungsweise Mindestöffnungszeiten.

Pflicht- beziehungsweise Mindestöffnungszeiten
montags, dienstags, mittwochs, donnerstags, freitags09:00 bis 12:00 Uhr
15:00 bis 18:00 Uhr
samstags09:00 bis 12:00 Uhr
Faschingsdienstag09:00 bis 12:00 Uhr
24.12. und 31.12., wenn diese Tage auf einen Werktag fallen09:00 bis 12:00 Uhr
Maximal mögliche Öffnungszeiten
montags bis samstags06:00 bis 20:00 Uhr
24.12., wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt06:00 bis 14:00 Uhr

Die Notdienstanordnungen bleiben unverändert bestehen!

Für diejenigen, die Ihre Apotheke an Mittwochnachmittagen und Samstagvormittagen auch künftig geschlossen halten möchten, ist dies ebenso weiterhin möglich. Bereits hierfür erteilte Befreiungen bleiben weiterhin gültig.

Wenn Sie noch keine Befreiung haben sollten, brauchen Sie hierfür nun allerdings eine Befreiung der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK). Diese muss einmalig formlos – auch per Fax oder E-Mail – bei der BLAK beantragt werden und gilt solange Sie Inhaberin oder Inhaber der Betriebserlaubnis für diese Apotheke sind. Sie können dann jederzeit von dieser Erlaubnis Gebrauch machen, müssen dies aber nicht. Gerne können Sie auch das entsprechende Formular benutzen, das Sie auf unserer Homepage finden. Aktuell fällt für eine entsprechende Befreiung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 Euro an.

Wegen der Vielzahl aktueller Anträge kann es derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten als üblich kommen.

Allgemeinverfügung Coronavirus vom 12.01.2022

Allgemeinverfügung Coronavirus vom 25.04.2022

Antrag Samstagsbefreiung

Antrag Mittwochnachmittagsbefreiung

 

Ihre Ansprechpartner für den Bereich Aktuelles
Mia Isabel Hämäläinen
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 61
  • Telefax:
    089 92 62 - 905
Marion Resch
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 87
  • Telefax:
    089 92 62 - 905

vormittags: Mo., Di., Mi., Do.

Janet Schulz
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • Telefon:
    089 92 62 - 47
  • Telefax:
    089 92 62 - 905

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