Viele Apothekerinnen und Apotheker in Bayern fragen sich: Wie können wir einer Apothekenschließung wegen COVID-19 vorbeugen? Welche Arbeitsschutzmaßnahmen müssen wir in der aktuellen Situation ergreifen? Wir geben darauf Antworten.
Vorneweg: Zu Fragen rund um das Coronavirus finden Sie auf unserer Sonderseite stets aktualisierte Informationen, die die häufigsten Fragen aus dem Apothekenbetrieb zu diesem Thema abdecken. Ein regelmäßiger Blick auf diese Seite lohnt sich!
Infoseite Coronavirus
Keine generelle Handlungsempfehlung zur Vermeidung behördlicher Maßnahmen durch die BLAK möglich
Viele Apothekerinnen und Apotheker fragen uns nach einer generellne Handlungsempfehlung zur Vermeidung einer Apothekenschließung durch behördliche Maßnahmen, die für alle Apotheken während der Pandemie gilt. Eine derartige allgemeine Empfehlung können wir unter anderem aufgrund der unterschiedlichen räumlichen und organisatorischen Strukturen eines jeden Apothekenbetriebes leider nicht aussprechen. Wie im konkreten Einzelfall zu verfahren ist, obliegt der Entscheidung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes.
Arbeitsschutzmaßnahmen und Quarantäne
Allein die zuständige Behörde - in der Regel das Gesundheitsamt - entscheidet, wie im Falle eines bestätigten COVID-19-Falles bei Ihnen oder in Ihrer Belegschaft weiter zu verfahren ist. Das zuständige Amt befindet auch darüber, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Quarantäne müssen und welche nicht. Die Einstufung in Kontaktpersonen 1. oder 2. Grades erfolgt dabei grundsätzlich anhand der vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Kriterien. Das Institut informiert darüber auf seiner Website mit der "Infografik: Kontaktpersonennachverfolgung bei SARS-CoV-2-Infektionen":
Insbesondere durch folgende Maßnahmen kann das Risiko einer Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Kontaktpersonen 1. Grades minimiert werden. Diese Maßnahmen garantieren dennoch keine vollständige Sicherheit, da die Entscheidung beim jeweiligen Gesundheitsamt liegt!
- ständiges Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – auch im Backoffice-Bereich; im Falle von FFP2-Masken sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zu Tragedauer und Pausen zu beachten;
- Face-to-Face-Kontakte zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch im Hinblick auf die Dauer des Kontakts auf ein Minimum reduzieren beziehungsweise soweit möglich vermeiden;
- regelmäßiges Lüften - beachten Sie hierzu die Informationen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und den Lüftungsrechner der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN);
- soweit möglich grundsätzlich den vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen einhalten - auch an den Bedien- und Kassenplätzen.
Die Einteilung des Personals in zwei Teams, die jeweils keinen persönlichen Kontakt zum anderen Team haben, kann ebenfalls zur Vermeidung des Risikos einer quarantäne-bedingten Komplettschließung Sinn machen.
QMS sowie Schutz- und Hygienekonzept dienen dem Nachweis
Grundsätzlich gilt: Je besser Sie die Einhaltung sämtlicher Schutzmaßnahmen darlegen und mittels eines nachvollziehbaren Qualitätsmanagement-Systems (QMS) beziehungsweise eines Schutz- und Hygienekonzeptes nachweisen können, umso eher lässt sich eine vollständige Schließung der Apotheke vermeiden.
Weiterführende Informationen zu Schutzmaßnahmen für Apothekenpersonal und Kundschaft finden Sie unter anderem:
- unter Punkt „3. Schutzmaßnahmen für Apothekenpersonal, Kundinnen und Kunden“ in unseren oben genannten FAQs und
- im Dokument „FAQ COVID-19-Pandemie - Fragen zum Apothekenbetrieb“ der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. - zu finden auf der ABDA-Website
Wir danken Ihnen und Ihrem Apothekenteam für Ihren unermüdlichen Einsatz!